Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer örtlichen Polizeieinheit
Die GdP Thüringen begrüßt Beleidigungsverurteilung wegen Pullover Aufschrift „FCK BFE“
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“), welche zu einer Geld-strafe von 15 Tagessätzen führte.
Nach den Feststellungen der Strafgerichte gehört der Beschwerdeführer der „linken Szene“ an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Polizei. Im Rahmen eines Strafverfahrens demonstrierte er vor einem Gerichtsgebäude, wo ihm bewusst war, dass Mitglieder der örtlichen BFE vor Ort anwesend sein würden.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele und damit ein beleidigungsfähiges Kollektiv darstellt. Die Rüge galt insbesondere der Verletzung seiner Meinungsfreiheit. Das Gericht stellte den Unterschied vorliegend fest, dass ausdrücklich ein Bezug auf ein Kollektiv der BFE - auch ohne den Ortszusatz - erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff „cops“.
Die GdP begrüßt diese Entscheidung und sieht damit ein wichtiges Signal im Ringen darum, die Gewalt gegen Polizeibeamt*innen einzudämmen!
Der Landesvorstand
Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen, Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11,
gdp-thueringen@gdp.de
Nach den Feststellungen der Strafgerichte gehört der Beschwerdeführer der „linken Szene“ an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Polizei. Im Rahmen eines Strafverfahrens demonstrierte er vor einem Gerichtsgebäude, wo ihm bewusst war, dass Mitglieder der örtlichen BFE vor Ort anwesend sein würden.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele und damit ein beleidigungsfähiges Kollektiv darstellt. Die Rüge galt insbesondere der Verletzung seiner Meinungsfreiheit. Das Gericht stellte den Unterschied vorliegend fest, dass ausdrücklich ein Bezug auf ein Kollektiv der BFE - auch ohne den Ortszusatz - erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff „cops“.
Die GdP begrüßt diese Entscheidung und sieht damit ein wichtiges Signal im Ringen darum, die Gewalt gegen Polizeibeamt*innen einzudämmen!
Der Landesvorstand
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