Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit – Verfahren geht zum Bundesverwaltungsgericht
Der Landesbezirk der Gewerkschaft der Polizei Berlin hat seine Mitglieder aufgefordert, gegen diese Praxis Widerspruch einzulegen bzw. den Klageweg zu beschreiten. Aussicht auf Erfolg besteht. Bereits am 2. Dezember 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin unter dem Geschäftszeichen VG 26 K 58.14 das Land, dem dortigen Kläger für die Zeit eines Unterstützungseinsatzes in Gorleben die geleistete Bereitschaftszeit im Verhältnis 1:1 zu gewähren.
Bei anderen Unterstützungseinsätzen, die der Kläger leisten musste, wurde das Ausgleichsverhältnis von 1:1 allerdings nicht anerkannt. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in diesem Verfahren die Berufung und Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil bislang keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der häufig aufgetretenen Frage vorliegt, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist.
Der klagende Kollege hat von der GdP Rechtschutz für die Sprungrevision erhalten. Da die Gegenseite die Durchführung der Revision für sinnvoll hält und der Durchführung der Revision zugestimmt hat, wird die Sache jetzt im Wege der Sprungrevision direkt an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Klärung herangetragen. Von der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoffen wir uns auch ableitbare Aussagen zu anderen Bereichen, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird (z. B. LKA 6).
Über den Fort- und Ausgang des Verfahrens werden wir unaufgefordert berichten.
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Bei anderen Unterstützungseinsätzen, die der Kläger leisten musste, wurde das Ausgleichsverhältnis von 1:1 allerdings nicht anerkannt. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in diesem Verfahren die Berufung und Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil bislang keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der häufig aufgetretenen Frage vorliegt, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist.
Der klagende Kollege hat von der GdP Rechtschutz für die Sprungrevision erhalten. Da die Gegenseite die Durchführung der Revision für sinnvoll hält und der Durchführung der Revision zugestimmt hat, wird die Sache jetzt im Wege der Sprungrevision direkt an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Klärung herangetragen. Von der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoffen wir uns auch ableitbare Aussagen zu anderen Bereichen, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird (z. B. LKA 6).
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