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Fahrrad-Leasing dank §19b TV-L jetzt möglich, aber wirklich sinnvoll?

Deine GdP liefert Hintergrund: Der Teufel steckt im Detail

Die Förderung der sportlichen Betätigung der Mitarbeitenden der Polizei Berlin sowie die Umweltaspekte sind tolle Gründe, um das Jobrad/Fahrradleasing im Land Berlin für Beschäftigte einzuführen. Nun hat die Tarifgemeinschaft der Länder mit dem Tarifabschluss die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing in den §19b TV-L mit aufgenommen. Wir haben mit Berlins Politik bereits mehrfach über die Thematik gesprochen, eine Umsetzung ist derzeit nirgendwo wirklich angedacht. Aus unserer Sicht stellt sich mittlerweile aber auch die Frage, ob das jetzt mögliche Modell wirklich sinnvoll ist.

Gemäß der Einbindung in den TV-L haben Beschäftigte einen Anspruch, künftige monatliche Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für das Leasen eines Fahrrades zu nutzen, wenn und soweit die Entgeltumwandlung zum Leasing sowohl Beamten/innen als auchTarifbeschäftigten des Landes angeboten wird, was in Berlin bisher nicht der Fall ist. Leasingnehmer wäre hier der Arbeitgeber. Er überlässt den Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die monatliche Entgeltumwandlung muss während der Leasingdauer der monatlichen Leasingrate entsprechen und darf maximal 36 Monate betragen.
Was genau bedeutet das?

Die volle Leasingrate wird vom Bruttogehalt des Mitarbeitenden abgezogen und führt beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer zu einer Abnahme der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. der Steuerbelastung. Eine finanzielle Förderung des Jobrades durch die Länder wäre wünschenswert gewesen. Sie wird durch die Regelungen des §19b TV-L aber ausgeschlossen, da die Leasingraten vollumfänglich durch den Arbeitnehmer zu tragen sind. Eine finanzielle Förderung als Gehaltsextra nach §3 Nr. 37 EStG oder eine finanzielle Unterstützung bei den Leasingraten bei der Entgeltumwandlung wurden ebenfalls nicht mit aufgenommen. So könnte der Arbeitgeber SV-Beiträge bei den Tarifbeschäftigten einsparen, erhöht in gleichem Zug seine Verwaltungsaufgaben durch die Betreuung der Leasingverträge. Durch die Entgeltumwandlung bei Mitarbeitenden senken sich ggf. deren Sozialabgaben und die Steuerlast, mindern aber auch unter Umständen die Rentenhöhe.

Einen finanziellen Anreiz des nun im TV-L verankerten §19b TV-L für Beschäftigte gibt es aus unserer Sicht demnach nicht wirklich, auch wenn Fahrrad-Leasing oder Jobrad toll klingen mögen. Sowohl für die Behörde als auch die Mitarbeitenden ist der bürokratische Aufwand erhöht. An wen wendet sich der Mitarbeitende, wenn das Fahrrad geklaut wird oder einen Schaden hat? Direkt beim Leasinggeber oder muss die Klärung des Problems über die Behörde gehen? Völlig unklar ist übrigens auch, wem das Fahrrad nach Auslaufen des Leasingvertrages gehört. Leasingnehmer ist die Behörde und die Zahlung erfolgt durch den Mitarbeiter. Wem gehört nun das Fahrrad nach dem Auslaufen: dem Leasinggeber, dem -nehmer oder demjenigen, der die Raten zahlt? Der Höhepunkt wäre, dass die Behörde durch die Zahlungen der Arbeitnehmer am Ende noch in den Besitz der Fahrräder gelangt.

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