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Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Rechtsauffassung der Rechtsabteilung der GdP Berlin

Voller Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

In der Presse wird darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht Berlin unter dem Geschäftszeichen VG 26 K 58.14 am 02.12.2015 ausgeurteilt hat, dass Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu behandeln ist und 1:1 auszugleichen ist. Das Verwaltungsgericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Sprungrevision zugelassen, sodass noch einige Zeit verstreichen wird, ehe wir wissen, ob dieses Urteil Bestand hat.

Für die GdP ist die Sache jedoch ein voller Erfolg. Bereits im Jahr 2011 hatte die Rechtsabteilung der GdP in zwei Informationen (Nummer 61/2011 und Nummer 65/2011) die Empfehlung ausgesprochen, gegen die Nichtanrechnung des Bereitschaftsdienstes beim Freizeitausgleich zunächst Widerspruch einzulegen und später, wenn die Behörde nicht reagieren sollte, den Klageweg zu beschreiten. Dazu hatten wir der Kollegenschaft konkrete Musterwidersprüche bzw. eine konkrete Musterklage zur Verfügung gestellt.

Wir freuen uns über die Entscheidung des Vewaltungsgerichtes Berlin und hoffen, dass die Kollegenschaft im Jahr 2011 die Serviceleistung der Rechtsabteilung der GdP vollumfänglich in Anspruch genommen hat und insoweit auch eine Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2008 (Castor-Einsatz) verhindert hat.

Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die aus welchen Gründen auch immer verabsäumt haben, Widerspruch oder Klage zur Durchsetzung eines vollen Freizeitanspruches einzureichen, können einen Musterwiderspruch über die Bezirksgruppenvorstände erhalten. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass mit diesem Widerspruch nur Bereitschaftsdienst ab dem 01.01.2013 erfasst wird.

Wann sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Revision beschäftigen wird, ist nicht bekannt. Im Regelfall muss man allerdings mit einer Entscheidung dazu erst in den Jahren 2017 bzw. 2018 rechnen.

Ein Mehrwert für Mitglieder der GdP!
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