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Der Dienstherr zahlt Schmerzensgeld

GdP-Forderung umgesetzt

Bremen.

Wer durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff verletzt wurde, konnte bisher kein Schmerzensgeld geltend machen, wenn ein Schädiger nicht zu ermitteln oder der Täter wegen Schuldunfähigkeit nicht zahlungspflichtig war. Bei Vorfällen ab 1. Januar 2024 übernimmt nun der Dienstherr die Zahlung des Schmerzensgeldes. Weitere Voraussetzungen: - Der tätliche rechtswidrige Angriff muss im Dienst oder außerhalb des Dienstes erfolgt sein, im zweiten Fall aber im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung stehen. / - Der Schaden darf kein Vermögensschaden sein. / - Das Schmerzensgeld muss voraussichtlich mindestens 250 Euro betragen. Da das Schmerzensgeld hier nicht gerichtlich festgelegt werden kann, wird in einer Einzelfallprüfung anhand der aktuellen Rechtsprechung die Höhe des Schmerzensgeldes festgesetzt. Eine unserer Forderungen hat der Senat damit erfüllt.

Wir haben jedoch auch angeregt, dass der Dienstherr in allen anderen Fällen die Zahlung des Schmerzensgeldes übernimmt und dann den Betrag beim Täter wieder einfordert. Staatsrat Dr. Martin Hagen hat uns nun schriftlich mitgeteilt, dass der Senat dieser Forderung nicht nachkommen will. Um hier die Kolleginnen und Kollegen nicht schlechter zu stellen, sollen aber die entstehenden Vollstreckungskosten vom Dienstherrn übernommen werden. Dies soll zunächst im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei niedrigen dreistelligen Schmerzensgeldansprüchen der Fall sein. Mit dem nächsten dienstrechtlichen Gesetzgebungsverfahren soll der § 83a Bremen entsprechend konkretisiert werden. Auch das ist zumindest ein Anfang.
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