Zum Inhalt wechseln

FAQ´s Erfüllungsübernahme

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
  • Rechtskräftigen Vollstreckungstitel (z. B. ein Urteil) mit Klausel (der Vermerk des Gerichts „vollstreckbare Ausfertigung“) und Zustellungsvermerk (entweder vom Gericht, durch EB von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt oder den Gerichtsvollzieher)
  • Der in dem Vollstreckungstitel festgestellte Anspruch ergibt sich aus einem rechtswidrigen Angriff gegen Beamt:innen, den sie in pflichtmäßiger Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erlitten haben.
  • Wenn kein Urteil vorliegt, muss der Körperschaden als Dienstunfall von der ADD anerkannt worden sein.
  • Das (restliche) Schmerzensgeld beläuft sich auf mindestens 250,00 Euro.
  • Die Beantragung auf Erfüllungsübernahme muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Titels erfolgen.
  • Die Zwangsvollstreckung verlief erfolglos.


Welche Titel können eingereicht werden?
  • Urteile
  • Vollstreckungsbescheide (nur bei Körperverletzung)
  • Vergleiche (nur bei Körperverletzung)
  • Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären (nur bei Körperverletzung)
  • Notarielle Urkunden (nur bei Körperverletzung)

Rechtskräftige Urteile oder Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4 a und 5 ZPO, sofern sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind und das dem Anspruch auf Schmerzensgeld zugrunde liegende Ereignis als Dienstunfall anerkannt ist (z. B. bei Vollstreckungsbescheiden und Vergleichen).

Was bedeutet Rechtskraft?
Einen Titel bezeichnet man als rechtskräftig, wenn er nicht mehr angefochten werden kann. Wie lange ein Titel mit einem Rechtsmittel bzw. einem Rechtsbehelf angefochten werden kann, steht in der Belehrung am Ende des Titels.


Wer führt die Zwangsvollstreckung durch?
Die Zwangsvollstreckung muss durch zuständige Gerichtsvollzieher:innen beim Amtsgericht erfolgen. Die Beauftragung erfolgt durch die GdP oder durch die von der GdP beauftragten Rechtsanwält:innen.


Wie lange dauert eine Zwangsvollstreckung?
Hierzu lässt sich leider keine pauschale Antwort geben. Es kommt darauf an, wie viel die zuständigen Gerichtsvollzieher:innen zu tun haben, wie gut bzw. schnell der Schuldner angetroffen werden kann und ob gegebenenfalls weitere Maßnahmen in Form von Pfändungen durchgeführt werden müssen.

Wann gilt eine Zwangsvollstreckung als erfolglos?
  • Der Schuldner hat die Vermögensauskunft abgegeben, aus welcher sich keine pfändbare Habe oder Vermögenswerte ergeben.
  • Auskünfte von Justizvollzugsanstalten, dass kein pfändbares Eigengeld vorhanden ist.
  • Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts (hierzu bedarf es Nachweise durch entsprechende Drittauskünfte wie Kraftfahrt-Bundesamt, Deutsche Rentenversicherung, Einwohnermeldeamt, etc.)


Wie wird die Erfüllungsübernahme beantragt?
Die Beantragung und die damit einhergehende weitere Abwicklung übernehmen wir gerne für euch.


Wie lange dauert es, bis über meinen Antrag entschieden wurde?
Hierzu kann leider auch keine pauschale Antwort getroffen werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüft den Antrag. Wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt, ist vom Einzelfall abhängig. Allerdings legen wir uns regelmäßig Wiedervorlagen, um gegebenenfalls bei der ADD nachzuhaken.


Wie gelangt der Schmerzensgeldbetrag zu mir?
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion überweist uns den Betrag, welchen wir an euch weiterleiten.


Was kann ich tun, wenn eine Erfüllungsübernahme durch das Land nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt?
Der Vollstreckungstitel ist 30 Jahre rechtskräftig und somit vollstreckungsfähig. Erneute Vollstreckungsversuche sind daher möglich. Anzuraten sind diese jedoch nur bei Kenntnis einer positiven Veränderung der Vermögenssituation des Schuldners.