(1) Der Landesbezirk führt die Bezeichnung "Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Rheinland-Pfalz", in der Folge Landesbezirk genannt. Er umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Landesbezirkes ist Mainz.
§ 2 Gliederung des Landesbezirkes
(1) Die Mitglieder des Landesbezirkes werden organisatorisch in Kreisgruppen zusammengefasst. Kreisgruppen können gebildet werden bei den Polizeidirektionen, bei den Polizeipräsidien, soweit die Mitglieder des Leitungs- und Verwaltungsbereiches und der Fachdirektionen betroffen sind, in den Standorten der Bereitschaftspolizei und bei den dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Behörden.
(2) Bezirksgruppen sollen gebildet werden bei den Polizeipräsidien und bei der Direktion der Bereitschaftspolizei.
(3) Über die Einrichtung bzw. die Organisationsbereiche der Kreis- und Bezirksgruppen entscheidet der Landesbeirat.
§ 3 Organe des Landesbezirkes
Die Organe des Landesbezirkes sind
* der Landesdelegiertentag,
* der Landesbeirat,
* der Landesvorstand
* der geschäftsführende Landesvorstand
* der Landeskontrollausschuss
§ 4 Ordentlicher Landesdelegiertentag
(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ des Landesbezirkes.
(2) Er setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten zusammen.
Hinzu kommen die von der Frauengruppe, der JUNGEN GRUPPE und der Seniorengruppe gewählten Delegierten. Für die Delegierten sind Stellvertreter/innen zu wählen.
(3) Der Landesdelegiertentag findet in einem Turnus von 4 Jahren statt.
(4) Die Einberufung des Ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den geschäftsführenden Landesvorstand. Die Delegierten sind mindestens 4 Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Delegiertentagsanträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.
(5) Neben den ordentlichen Delegierten nehmen mit beratender Stimme am Landesdelegiertentag teil
a) die Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die Mitglieder des Landeskontrollausschusses,
c) die Kassenprüfer/innen.
Jedes Gewerkschaftsmitglied des Landesbezirkes hat Anwesenheitsrecht.
§ 5 Außerordentlicher Landesdelegiertentag
(1) Ein Außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesbeirates,
b) auf Antrag von mehr als der Hälfte der Kreisgruppen.
(2) Bei Außerordentlichen Landesdelegiertentagen gelten die Mandate des vorausgegangenen Ordentlichen Landesdelegiertentages weiter.
(3) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund der Einberufung sein.
(4) Im übrigen gilt § 4 der Zusatzbestimmungen zur Satzung der Gewerkschaft der Polizei.
§ 6 Zuständigkeit des Landesdelegiertentages
(1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze,
b) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
c) Änderung der Zusatzbestimmungen zur Satzung der Gewerkschaft der Polizei,
d) Änderung der Ergänzungsrichtlinien zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei,
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes und des Landeskontrollausschusses,
f) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
g) Genehmigung der Jahresabschlüsse,
h) Entlastung des Landesvorstandes.
(2) Der Landesdelegiertentag wählt die Mitglieder des Landesvorstandes, des Landeskontrollausschusses und die Kassenprüfer/ innen. Darüber hinaus wählt er die Delegierten zum Bundeskongress.
§ 7 Anträge für den Landesdelegiertentag
(1) Antragsberechtigt zum Landesdelegiertentag sind
a) der Landesvorstand,
b) der geschäftsführende Landesvorstand,
c) der Landeskontrollausschuss,
d) die Bezirks- und Kreisgruppen,
e) der Landesjugendvorstand, der Landesseniorenvorstand und der Landesfrauenvorstand.
(2) Anträge sind spätestens 3 Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Landesvorstand einzureichen.
(3) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission, die vom Landesvorstand auf Vorschlag der Kreisgruppen aus dem Kreis der Delegierten oder den am Landesdelegiertentag mit beratender Stimme teilnehmenden Mitgliedern bestellt wird. Die Antragsberatungskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Den Vorsitz führt der/die Vertreter/in des Landesvorstandes. An den Sitzungen der Antragsberatungskommission können weitere Mitglieder des Landesvorstandes oder von ihm Beauftragte beratend teilnehmen.
§ 8 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
(2) Die Antragsberechtigung für Dringlichkeitsanträge ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der Zusatzbestimmungen zur Satzung der GdP. Darüber hinaus können Dringlichkeitsanträge von mindestens 10 v.H. aller Stimmberechtigten eingebracht werden.
§ 9 Landesbeirat
(1) Der Landesbeirat ist das höchste Organ des Landesbezirkes Rheinland-Pfalz zwischen den Landesdelegiertentagen.
(2) Der Landesbeirat besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und den Kreisgruppenvorsitzenden.
(3) Er wird mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder vom/von der Landesvorsitzenden einberufen.
(4) Der Landesbeirat hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Haushaltspläne,
b) Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 6 Abs. 1, Buchst. a, b, f, g, vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages,
c) Entscheidung über die Gliederung des Landesbezirkes nach § 2 Abs. 3,
d) Benennung der Mitglieder der Fachausschüsse,
e) Beschlussfassung über den Delegiertenschlüssel für den Landesdelegiertentag und die Regionalkonferenzen.
§ 10 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Landesvorstand,
b) den Beisitzern/innen Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei, LKA, Beamten- und Besoldungsrecht, Verwaltungsbeamte, Angestellte und Arbeiter,
c) den Vorsitzenden der JUNGEN GRUPPE, der Seniorengruppe und der Frauengruppe,
d) den Bezirksgruppenvorsitzenden.
(2) Der Landesvorstand vertritt die Interessen der Gewerkschaft nach innen und außen. Er erledigt alle gewerkschaftlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Landesdelegiertentages, des Landesbeirates und des Landeskontrollausschusses fallen.
(3) Der Landesvorstand wird auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder vom/von der Landesvorsitzenden einberufen.
§ 11 Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus
a) dem/der Landesvorsitzenden,
b) den vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in,
d) dem/der stellvertretenden Kassierer/in,
e) dem/der Schriftführer/in,
f) dem stellvertretenden Schriftführer.
(2) Eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden soll aus der Gruppe Angestellte und Arbeiter(innen) kommen.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbeirat oder vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben wahr.
§ 12 Landeskontrollausschuss
(1) Der Landeskontrollausschuss besteht aus je einem/er Vertreter/in der Bezirksgruppen und je einem/er Vertreter/in der übrigen Kreisgruppen. Die Mitglieder des Landeskontrollausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem Landesbeirat angehören oder als Kassenprüfer tätig sein.
(2) Der Landeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, seine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.
(3) Der Landeskontrollausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und der übrigen Organe (§ 3),
b) Behandlung von Beschwerden über die Organe (§ 3),
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Landeskontrollausschuss die notwendigen Unterlagen auf Anforderung durch den geschäftsführenden Landesvorstand zugänglich zu machen.
(5) Der/die Vorsitzende des Landeskontrollausschusses oder sein/e/ihre Stellvertreter/in oder bei deren Verhinderung ein zu bestimmendes Mitglied des Landeskontrollausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP teilzunehmen.
(6) Der Landeskontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens 4 Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.
(7) Die Sitzungen des Landeskontrollausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen.
§ 13 Kassenprüfer/innen
(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Gewerkschaftsvermögens wählt der Landesdelegiertentag drei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht gleichzeitig dem Landesbeirat oder dem Landeskontrollausschuss angehören. Die Kassenprüfer/innen haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens jährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfer/innen legen ihre Berichte dem Landesdelegiertentag bzw. dem Landesbeirat vor.
(2) Die Wahl der Kassenprüfer/innen durch den Landesdelegiertentag erfolgt für 4 Jahre.
(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Vertrauensleute
Die Kreisgruppen wählen für ihren Organisationsbereich Vertrauensleute.
§ 15 Abführung von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Bezügen
(1) Mitglieder des Landesbezirkes Rheinland-Pfalz, die im Auftrag oder aufgrund ihrer Mitgliedschaft oder Funktion in der GdP Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen von Dritten außerhalb der GdP erhalten, führen die Hälfte dieser Bezüge an den Landesvorstand ab. Soweit aus diesen Bezügen an andere Organisationen Leistungen abzuführen sind, werden diese zuvor herausgerechnet.
(2) Die nach Abs. 1 betroffenen Mitglieder haben dies vor ihrer Kandidatur dem Landesvorstand anzuzeigen und zu erklären, dass sie zur Abführung der Bezüge bereit sind.
§ 16 Weitergehende Vorschriften
Im Übrigen gelten die weitergehenden Bestimmungen der Bundessatzung.
§ 17 Inkrafttreten
Die veränderten Zusatzbestimmungen zur Satzung der GdP treten am 14. Juli 2006 in Kraft.