Neuregelung zur Nachzahlung von Kindergeld ab 01.01.2018
Wer einen Kindergeldantrag nach dem 01.01.2018 beim Landesamt für Finanzen als zuständige Familienkasse einreicht, dem steht rückwirkend nur noch Kindergeld für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats zu, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist.
Gesetzlich verankert wird dies in § 66 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz:
„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
Empfehlung:
Es wird empfohlen Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse rechtzeitig zu stellen. Sollten zum Antragszeitpunkt noch einzelne Unterlagen fehlen, können diese in der Regel nachgereicht werden.