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Richtlinien für die Seniorenarbeit der GdP Rheinland-Pfalz


Zweck

      Zur Förderung der Seniorenarbeit im Landesbezirk Rheinland-Pfalz besteht die Landesseniorengruppe.

2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Landesseniorengruppe vertritt im Rahmen der GdP-Satzung und der Zusatzbestimmungen des GdP-Landesbezirks Rheinland Pfalz die Belange der in Ziffer 3 erwähnten Mitglieder.
2.2 Die Seniorengruppe berät den Geschäftsführenden Landesvorstand (GLV) und den Landesvorstand (LV) in allen seniorenspezifischen Fragen.
2.3 Sie unterstützt den GLV / LV ferner bei der Organisationsarbeit und dem Bemühen, den Senioren die gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Ziele der GdP darzustellen.
2.4 Darüber hinaus nimmt sie nach informatorischer Beteiligung mit dem GLV / LV die Interessen der Senioren in der GdP in nur von Senioren besetzten Gremien und Organisationen wahr. Eine Außenvertretung findet in gleicher Art und Weise statt.
2.5 Die Seniorengruppe fördert und pflegt Kontakte zum DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften sowie zu Organisationen, die sich mit Seniorenfragen befassen.

3. Mitglieder
3.1 Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei gehören, sofern sie Pensionäre, Pensionärinnen, Rentner, Rentnerinnen oder Hinterbliebene sind, der Seniorengruppe des Landesbezirks an. Das Gleiche gilt für Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, wenn sich der Ruhestand nahtlos anschließt.
3.2 Mitglieder, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können ausnahmsweise in Funktionen der Seniorengruppe gewählt werden.

4. Organe der Seniorengruppe
Organe der Seniorengruppe sind:
4.1 die Landesseniorenkonferenz
4.2 der Landesseniorenvorstand (LSV)
4.3 der Geschäftsführende Landesseniorenvorstand (GLSV)
4.3 die Vorstände der regionalen Seniorengruppen


5. Landesseniorenkonferenz
5.1 Zur Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeit findet alle vier Jahre eine Landesseniorenkonferenz so rechtzeitig vor dem Landesdelegiertentag statt, dass Anträge der Landesseniorenkonferenz über den Landesdelegiertentag zum GdP-Bundeskongress eingereicht werden können.
5.2. Der Landesseniorenkonferenz obliegt die Wahl des Geschäftsführenden Landesseniorenvorstandes. Sie beschließt nach Beratung über die fristgemäß eingereichten Anträge.
5.3 Die Landesseniorenkonferenz setzt sich aus den Delegierten der regionalen Seniorengruppen zusammen, die in Versammlungen der regionalen Seniorengruppe zu wählen sind. Besteht eine regionale Seniorengruppe nicht, werden Delegierte der Kreisgruppen entsandt, die sich im Zuständigkeitsbereich der noch nicht errichteten regionalen Seniorengruppe befinden.
5.4 Der Delegiertenschlüssel wird vom Vorstand der Seniorengruppe in Absprache mit dem geschäftsführenden Landesvorstand festgesetzt. An der Landesseniorenkonferenz nimmt darüber hinaus der Landesseniorenvorstand teil.
Die Einberufung der Landesseniorenkonferenz erfolgt durch den Landesseniorenvorstand.
5.5 Für die Durchführung der Landesseniorenkonferenz gelten die satzungsgemäßen Bestimmungen und die Regelungen der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

6. Landesseniorenvorstand
Der Landesseniorenvorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Landesseniorenvorstand und aus den Vorsitzenden der regionalen Seniorengruppen. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden einer regionalen Seniorengruppe benennt der Vorstand der regionalen Seniorengruppe eine Vertretung.

7. Geschäftsführender Landesseniorenvorstand
Der Geschäftsführende Landesseniorenvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den/der zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der stellvertretenden Schriftführer/in.
      Der Geschäftsführende Landesseniorenvorstand wird auf der Landesseniorenkonferenz gewählt. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesseniorenvorstandes zwischen zwei Landesseniorenkonferenzen aus, so wählt der Landesseniorenvorstand auf seiner nächsten Sitzung für dieses Amt ein nachfolgendes Mitglied.

8. Vorstände der regionalen Seniorengruppen (rSG)
8.1 Die Landesseniorengruppe untergliedert sich in regionale Seniorengruppen:
      · Seniorengruppe Koblenz
      · Seniorengruppe Mainz
      · Seniorengruppe Westpfalz
      · Seniorengruppe Rheinpfalz
      · Seniorengruppe Trier
8.2 Die regionalen Seniorenvorstände bilden das Bindeglied zwischen dem Seniorenvorstand und den Mitgliedern der Seniorengruppe und sichern die Seniorenarbeit auf regionaler Ebene in Zusammenarbeit mit den Bezirks- und Kreisgruppen. Einer regionalen Seniorengruppe gehören alle Senioren an, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bezirksgruppe ihren Wohnsitz haben.
8.3 Die Vorstände der regionalen Seniorengruppen bestehen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in.
8.4 Die gewählten Seniorenvertreter der Kreisgruppen sind automatisch Mitglieder (Beisitzer) im erweiterten regionalen Seniorengruppenvorstand. Zusätzliche Beisitzer können gewählt werden. Der erweiterte rSG-Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten.
8.5 Der rSG-Vorstand wird auf der jeweiligen Versammlung der regionalen Seniorengruppen gewählt. Scheidet ein Mitglied des Seniorenvorstandes zwischen zwei Versammlungen aus, so wählt der rSG-Vorstand auf seiner nächsten Sitzung für dieses Amt ein nachfolgendes Mitglied.
      Die regionalen Versammlungen finden, in analoger Anwendung der Ziffer 5, alle vier Jahre vor der Landesseniorenkonferenz statt.

9. Sitzungen
9.1 Sitzungen des Landesseniorenvorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
9.2 Sitzungen des Geschäftsführenden Landesseniorenvorstandes der Seniorengruppe finden bei Bedarf statt.
9.3 Die Einladungen zu Sitzungen erfolgen über die Geschäftsstelle durch die/den Vorsitzende/n des Landesseniorenvorstandes. Ihm/Ihr obliegt auch die Leitung der Sitzung.

10. Inkrafttreten
Die in Abstimmung mit dem Landesseniorenvorstand und dem Landesbeirat vorgelegten Richtlinien für die Arbeit der Seniorengruppe treten nach Beschlussfassung durch den Landesdelegiertentag am 25.10.2018 in Kraft.