Presseinfo
GdP zur Sichtkontrolle der Gefangenenpost
Vor diesem Hintergrund benötigt der Strafvollzug in Schleswig-Holstein klare Strukturen und keine weiteren öffentlichen Verunsicherungen hinsichtlich der Vornahme dienstlicher Handlungen. Eines wurde durch das LStVollzG erfreulicherweise nämlich neu und auch eindeutig geregelt: Die Zulässigkeit der Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände bei ein- und ausgehendem Briefverkehr.
Vor Inkrafttreten des LStVollzG erfolgte die Sichtkontrolle von Verteidigerschreiben pp. mit Einwilligung des Gefangenen. Es war jedoch zu hinterfragen, inwieweit unter den besonderen, durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzuges von Freiwilligkeit die Rede sein kann, wenn ein Gefangener grundrechtseingreifenden Maßnahmen von Vollzugsbediensteten zustimmt. Zugleich berührte die „Postkontrolle“ Rechte des Verteidigers. Diese Rechtsunsicherheit wurde nunmehr durch § 49 LStVollzG beseitigt.
„Die Erforderlichkeit einer Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände ergibt sich nachvollziehbar aus der Tatsache, dass nicht immer „drinnen ist, was außen draufsteht“. Es ist ein leichtes und im Justizvollzug des Öfteren vorgekommen, durch die Verwendung des Briefkopfes eines Verteidigers, Landtagsabgeordneten o. ä. vorzutäuschen, es handle sich auch um besagten Absender. Tatsächlich wurde auf diesem Wege aber versucht, verbotene Gegenstände in die JVA einzubringen“, beschreibt Schwarzstock seine eigenen Erfahrungen.
Zur Presseerklärung des Landtagsabgeordneten Wolfgang Dudda (Piratenpartei):
Wenn Herr Dudda in seiner Presseerklärung von einer lapidaren Antwort „des Wärters“ spricht, wird diese Bezeichnung der Ausbildung, den Aufgaben und den Tätigkeiten der Kolleginnen und Kollegen
des Allgemeinen Vollzugsdienstes nicht gerecht. Vielleicht, und das ist als kleine Anregung gedacht, sollte er sich einmal ein Bild über den Inhalt der umfangreichen Ausbildung dieser Berufsgruppe machen.
Der Regionalgruppenvorstand
Vor Inkrafttreten des LStVollzG erfolgte die Sichtkontrolle von Verteidigerschreiben pp. mit Einwilligung des Gefangenen. Es war jedoch zu hinterfragen, inwieweit unter den besonderen, durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzuges von Freiwilligkeit die Rede sein kann, wenn ein Gefangener grundrechtseingreifenden Maßnahmen von Vollzugsbediensteten zustimmt. Zugleich berührte die „Postkontrolle“ Rechte des Verteidigers. Diese Rechtsunsicherheit wurde nunmehr durch § 49 LStVollzG beseitigt.
„Die Erforderlichkeit einer Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände ergibt sich nachvollziehbar aus der Tatsache, dass nicht immer „drinnen ist, was außen draufsteht“. Es ist ein leichtes und im Justizvollzug des Öfteren vorgekommen, durch die Verwendung des Briefkopfes eines Verteidigers, Landtagsabgeordneten o. ä. vorzutäuschen, es handle sich auch um besagten Absender. Tatsächlich wurde auf diesem Wege aber versucht, verbotene Gegenstände in die JVA einzubringen“, beschreibt Schwarzstock seine eigenen Erfahrungen.
Zur Presseerklärung des Landtagsabgeordneten Wolfgang Dudda (Piratenpartei):
Wenn Herr Dudda in seiner Presseerklärung von einer lapidaren Antwort „des Wärters“ spricht, wird diese Bezeichnung der Ausbildung, den Aufgaben und den Tätigkeiten der Kolleginnen und Kollegen
des Allgemeinen Vollzugsdienstes nicht gerecht. Vielleicht, und das ist als kleine Anregung gedacht, sollte er sich einmal ein Bild über den Inhalt der umfangreichen Ausbildung dieser Berufsgruppe machen.
Der Regionalgruppenvorstand