Besoldung kinderreicher Beamter
Die Verwaltungsgerichte können den Dienstherrn zu höheren Gehaltszahlungen verurteilen
Besoldung kinderreicher Beamter
- Die Verwaltungsgerichte können den Dienstherrn zu höheren Gehaltszahlungen verurteilen –
Die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern genügt erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das dritte und jedes weitere Kind ein höheres Netto-Einkommen erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken.
Allerdings ist der Gesetzgeber nach wie vor dazu aufgefordert, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten Kindes und jedes weiteren Kindes ermittelt wird.
Dieser Vorgabe des BVerfG ist der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg zwar grundsätzlich eröffnet. Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage ist jedoch nur dann gegeben, wenn in jedem Einzelfall familienbezogen nachgewiesen wird, dass die bisherigen Gehaltszahlungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.
Die GdP wird in Zusammenarbeit mit dem DGB bis Ende des Jahres – wie bereits in anderen Grundsatzstreitigkeiten - die Sach- und
Rechtslage eingehend überprüfen.
Bereits heute muss festgestellt werden, dass nur mit dem tatsächlichen Nachweis eines verfassungsbegründeten Besoldungsanspruches für eine Verwaltungsklage Aussicht auf Erfolg besteht.
Der Landesvorstand Hamburg, im Oktober 2004
- Die Verwaltungsgerichte können den Dienstherrn zu höheren Gehaltszahlungen verurteilen –
Die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern genügt erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das dritte und jedes weitere Kind ein höheres Netto-Einkommen erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken.
Allerdings ist der Gesetzgeber nach wie vor dazu aufgefordert, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten Kindes und jedes weiteren Kindes ermittelt wird.
Dieser Vorgabe des BVerfG ist der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg zwar grundsätzlich eröffnet. Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage ist jedoch nur dann gegeben, wenn in jedem Einzelfall familienbezogen nachgewiesen wird, dass die bisherigen Gehaltszahlungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.
Die GdP wird in Zusammenarbeit mit dem DGB bis Ende des Jahres – wie bereits in anderen Grundsatzstreitigkeiten - die Sach- und
Rechtslage eingehend überprüfen.
Bereits heute muss festgestellt werden, dass nur mit dem tatsächlichen Nachweis eines verfassungsbegründeten Besoldungsanspruches für eine Verwaltungsklage Aussicht auf Erfolg besteht.
Der Landesvorstand Hamburg, im Oktober 2004