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GdP-Stellungnahme zum Entwurf der Trageanweisung des Polizeipräsidenten

Hamburg.

Die Gewerkschaft der Polizei nimmt hiermit Stellung zum Entwurf der Bekleidungsvor-schrift für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte sowie Angestellte („Trageanweisung“): 1. Vorbemerkung: Hamburgs Polizistinnen und Polizisten sind Garanten für die Sicherheit in Hamburg und Repräsentanten unserer Stadt. Sie genießen bei der Bevölkerung ein hohes Ansehen sowohl bezüglich ihrer verrichteten Arbeit als auch wegen ihres Verhaltens und äußeren Erscheinungsbildes. Letzteres wird sich mit Einführung der neuen Uniform sicher noch steigern.

Bewohner und Besucher unserer Stadt können ein angemessenes und – auch optisch korrektes – Auftreten der Polizeibeschäftigten erwarten. Auftreten und Verhalten der Polizeibeschäftigten sind schon jetzt zum allergrößten Teil professionell, situationsangemessen und einwandfrei. Dies bezieht sich auf das individuelle Verhalten sowie auch das äußere Erscheinungsbild. Vereinzelt vorkommendes Fehlverhalten oder „individuelles Auftreten“ ist bei Großorganisationen immanent und unvermeidlich, auch wenn generell solch ein Verhalten natürlich nicht angestrebt werden soll – und kann im Einzelfall bereits jetzt unter Anwendung bestehender Vorschriften regelnd korrigiert werden.

Unsere Kolleginnen und Kollegen wissen, wie sie sich situationsbedingt und unserem Berufsstand angemessen verhalten müssen. Dies vor allem aufgrund des eigenen Berufsverständnisses und der guten Ausbildung heraus, die alle erhalten haben.

Unter Gesichtspunkten des „corporate identity“ (CI) steht es der Leitung von Unternehmen unstrittig zu Ideen, Vorstellungen, Vorgaben und Richtungsentscheidungen zu definieren, die eine Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen, aber auch des „Kunden“ – hier die Bewohner und Besucher unserer Stadt – mit dem Unternehmen – hier der Polizei – erreichen sollen. Eine Trageanweisung für die Uniform und die Zivilbekleidung der Beschäftigten im Sinne eines „corporate design“ kann aber nur ein Teil dieser CI sein. Beabsichtigt ein Management eine besondere Identifikation der Beschäftigten mit dem Unternehmen, so sind besondere Aspekte wie die gemeinsame Definition einer Firmenphilosophie, der Umgang zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten und der „gelebte Geist“ eines Unternehmens zweckdienlicher und vorrangiger zu sehen als nur eine reine „Kleiderordnung“. Unter diesem Gesichtspunkt bewertet die Gewerkschaft der Polizei den Vorschriftenentwurf wie folgt:

2. Generelle Bewertung

Die GdP ist der Ansicht, dass sich aufgrund einer Trageanweisung und der Erinnerung an diese möglicherweise vereinzelt auffällig gewordene Beschäftigte mehr Mühe bei der Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes geben als vorher. In sofern mag hier eine Wirkung erzielt werden, die jedoch bei dem Großteil der schon jetzt angemessen auftretenden Belegschaft ein Gefühl von Bevormundung und Geringschätzung hervorruft. Es ist fraglich, ob mit einer übergebührlichen Regelungswut jeder Einzelfall geregelt werden muss. Im Geiste von Toleranz und Vielfältigkeit ist zu Unterscheiden zwischen dem „mündigen Bürger in Uniform“ und einem übertriebenen „Uniformismus“. In sofern sollte eine Trageanweisung die wenigen Negativpunkte definieren, die beim Auftreten in der Öffentlichkeit keinesfalls gewollt werden (z.B. offen sichtbare Tätowierungen im Hals- und Kopfbereich, Piercing im Gesicht). Dies würde in einen deutlichen aber klar definierten Rahmen vermitteln, was die Unternehmensführung ausschließen will und ließe sich durch steuernde Gespräche der unmittelbar Vorgesetzten umsetzen.

Dabei muss i.S. eines zeitgemäß interpretierten KFS KFS – Kooperatives Führungssystem der vermittelnde Charakter eindeutig Vorrang vor erzwingenden und rein repressiven Maßnahmen haben. Insofern ist eine Regelung schon dann als schädlich anzusehen, wenn sie von Formulierungen wie „durchsetzen“ bestimmt ist und der Leser die Vorschrift eher als Druckmittel anstelle gemeinsam getragener Philosophie versteht. In diesem Sinne wäre dann auch der Punkt 2.6 dem Punkt 2.5 deutlicher voranzustellen und zu betonen. Die Vermittlung in Dienstunterrichten bzw. Fortbildungstagen und Informationsschriften sind reinen Anordnungen klar zu bevorzugen.

Einzelne Formulierungen in dem Entwurf lassen Mehrdeutungen zu bzw. führen zu Missverständnissen. So wird z.B. von „Körperhaltung“ statt von Gestik gesprochen. Dies wird folgend unter „Einzelkritik“ erläutert.

Die neu einzuführende Uniform mit den vorgegebenen Einzelteilen ist die zukünftige Arbeitskleidung für unsere Kolleginnen und Kollegen. Damit stellt die Nutzung dieser Teile an sich ein angemessenes Auftreten sicher. Die Beigabe einer Matrix kann dabei das geschmackliche Bewusstsein des Einzelnen fördern und wird als Hilfestellung akzeptiert. Eine weitere Einschränkung aber, wie sie im Sinne von 2.2. vorgesehen ist, geht zu weit. Individuelle Bedürfnisse wie Temperaturempfindlichkeit, Wohlfühlgefühl und geschmackliche Freiheit in der Nutzung der angebotenen Uniformteile sind so nahezu ausgeschlossen und schränken die freie Entscheidung zu sehr ein. Darüber hinaus macht die derzeitige Grundausstattung ein einheitliches Auftreten nahezu unmöglich. Je eine Hose unterschiedlicher Art, drei kurzärmelige und drei langärmelige Hemden lassen wenige Kombinationswahrscheinlichkeiten erahnen. Da nützt auch das Warten auf Ausstattungsergänzung (bei reduziertem persönlichen Kleidergeld) im nächsten Jahr nichts – die Akzeptanz einer Anweisung hängt eindeutig von ihrer unmittelbaren Umsetzbarkeit ab! Hier zählt Machbarkeit vor Regelungswahn!

Die geplanten Vorgaben zu „sauberer und angemessener“ Kleidung im zivilen Bereich gehen eindeutig zu weit. Modisches Empfinden, individuelle Gestaltungsfreiheit und auch offizielle Repräsentanz unterliegen einer ständigen Weiterentwicklung – behördliche Vorgaben haben darauf auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Rücksicht zu nehmen! Hier Entwicklungen wie „Hemd über der Hose“, „verwaschene Kleidung“ oder ähnliches verbieten zu wollen steht jeder vernünftigen Auseinandersetzung entgegen und ist ein kleingeistiger Versuch, gesellschaftliche Entwicklungen und Gewohnheiten um Jahrzehnte zurückdrehen zu wollen. Legere Bekleidung ist heute gesellschaftlich akzeptiert und stellt für kaum eine Bevölkerungsgruppe noch ein Problem dar (selbst die gern zitierte Bankenbranche lässt auch im Bereich des Kundenkontaktes viele Variationen an Bekleidungsmöglichkeiten zu). Dies ist auch unter der Berücksichtigung von Zurückhaltungs- und Neutralitätsaspekten nicht anders zu sehen.

Der Versuch, hier über Gebühr regelnd einzugreifen, wird unumgänglich diverse unnötige Remonstrations- und Klageprozesse auslösen.
Jeder mindestens durchschnittlich denkende Mitarbeiter dürfte sich seiner jeweiligen Funktion, Tätigkeit und Aufgabe sowie der damit verbundenen Wirkung bewusst sein. Dass ein Besuch eines Bank- oder anderen Wirtschaftsunternehmen in angemessener Kleidung stattzufinden hat, muss nicht weiter beschrieben werden. Hier schlägt die GdP vor, es lediglich bei einem Hinweis auf die „jeweils angemessene Kleidung“ zu belassen und die Regelungshoheit auf die einzelne Dienststelle zu verlagern. Dort kann dann – notfalls in Absprache mit dem/der Vorgesetzen – angemessenes Outfit definiert und gewählt werden.

Und dieses Outfit kann dann im Einzelfall auch gerade von der Norm abweichen und genau so aussehen und notwendig sein, wie es die Trageverordnung ausschließen will!

Generell bleibt festzustellen, dass eine Trageanweisung in jedweder Form von der großen Mehrheit als überflüssig, weil erfüllt angesehen wird und lediglich einem Bruchteil der Beschäftigten als gut gemeinte Orientierung dienen könnte. Hier kommt aber ein weiteres Kriterium zu tragen, dass in diesem Entwurf formuliert ist: die Vorbildfunktion.
So, wie deutlich formuliert wird, dass Vorgesetzte im Sinne eines Vorbildes für Einhaltung einer möglichen Trageanweisung einzutreten haben, lassen sich bei der Diskussion in der Mitarbeiterschaft bereits deutliche Hinweise vernehmen: eine Trageanweisung steht und fällt mit der Akzeptanz und dem Vorleben durch die Vorgesetzten. Hier wird aufgrund der sensiblen Thematik und dem hohen Anspruch, den dieser Entwurf teilweise definieren möchte, sofort auf vorhandene (negative) Beispiele verwiesen, welche durch das enge Raster der eigenen Vorgaben durchfallen würden. Und dies gilt auch und gerade für hier nicht näher zu nennende Mitarbeiter des höheren Dienstes sowohl im zwischenmenschlichen Verhalten als auch im äußeren Erscheinungsbild. Sie mögen sicher nur vereinzelte Negativbeispiele sein, stellen aber als Repräsentanten der Vorgesetzten besondere Reizfiguren dar. Das Vorleben durch diese Beispiele – positiv wie negativ – ist aber mit dem Erfolg bzw. Scheitern der Absicht dieser Trageanweisung unmittelbar verbunden.

Abschließend bleibt zu erwähnen, dass eben im Sinne von Anerkennung spezifischer Unterschiede auch eine Trageanweisung in ihren Formulierungen die Unterschiede von weiblicher und männlicher Bezeichnung beachten darf und sollte. Im Rahmen der Gleichbehandlung beider Geschlechter reicht es eben nicht aus, aus „Einfachheitsgründen“ zu erwähnen, auf die weibliche Form der Begriffe verzichten zu wollen. Mit ein wenig mehr Mühe lässt sich diesem Begehren durchaus positiv begegnen.

3. Detailkritik

Zu 2.1.: ok

Zu 2.2.: Die Absicht, im Außendienst einheitliche Kombinationen verordnen zu wollen, geht zu weit, ist unpraktikabel und letztlich nicht durchsetzbar. Die knappe Erstausstattung wird auch im Folgejahr aufgrund der geringen Geldkontingente kaum ausbaubar sein, um überhaupt ausreichend Variationsmöglichkeiten zu ermöglichen. Darüber hinaus wechseln z.B. im Einzeldienst die Besatzungen auch während einer Schicht, so dass es auf eine schicht- bzw. dienststellenweise Gleichbekleidung hinauslaufen müsste. Dies wäre jedoch völlig unrealistisch. Noch wichtiger sind die individuellen Bedürfnisse wie Temperaturempfindlichkeit, Wohlfühlgefühl und geschmackliche Freiheit in der Nutzung der angebotenen Uniformteile, hier würde die freie Entscheidung zu sehr eingeschränkt werden es muss erlaubt bleiben, dass sich der eine Kollege noch in luftiger Bekleidung bewegen kann und der/die Partner/in sich bereits einen Pullover überziehen möchte – die angebotenen Uniformteile müssen der Rahmen sein, aus dem jede Kollegin und jeder Kollege individuell seine Wahl treffen kann. In Einzelfällen (z.B. Vereidigung, geschlossene Einheiten) sollte es der Dienststelle natürlich freistehen, eine einheitliche Kombination vorzugeben.

Zu 2.3.: dies sollte selbstverständlich sein, erfordert aber auch eine ausreichende Ausstattung, die zumindest zu Anfang nicht vorhanden ist.

Zu 2.4.: Soll das Erscheinungsbild in die Beurteilung einfließen, so ist dies separat zu verdeutlichen und in den Beurteilungskriterien zu formulieren.

Zu 2.5.: Generell ist die Verantwortlichkeit vor Ort durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu begrüßen. Es ist allerdings ein überhöhter Anspruch zu glauben, dass jeder Vorgesetzte in jeder Situation als Vorbild dienen kann. Viele individuelle Äußerlichkeiten, Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen mögen zwar in jeder Einzelbewertung „korrekt“ erscheinen aber dennoch von vielen anderen nicht akzeptiert oder sogar abgelehnt werden. Nicht jedes korrekte Verhalten ist überall anzustreben, Überkorrektheit kann sogar zur Ablehnung führen. Die Möglichkeit und Verpflichtung, unangemessenes Auftreten anzusprechen, besteht darüber hinaus schon jetzt und bedarf keiner neuen Regelung.

Zu 2.6.: Dieser Punkte sollte nicht als „Anhängsel“ nebenbei erwähnt werden, sondern sollte als Kern und Agenda jeder Dienstanordnung vorangestellt werden! Denn gerade hier wird deutlich, dass es bei Vorleben und Mitnehmen immer nur um Entwicklung und „Miteinander“ geht. Formulierungen wie das „Durchsetzen“ aus 2.5. stehen diesem aber gerade entgegen.

Zu 2.7.: Was ist mit „Körperhaltung“ gemeint? Was ist „nicht angemessen“? Diese Formulierung ist ungenau und vermutlich kaum handhabbar. Letztlich kann es bei all diesen Dingen nur um die Vermittlung von Vorstellungen gehen. Die „Hand in der Tasche“ oder das Kaugummi sind vielleicht gelegentlich unpassend, können aber auch situationsabhängig bedingt oder gewollt sein – und das Durchsetzen der Vermeidung funktioniert ausschließlich über die direkte Ansprache. Klar ist, dass die Polizeiführung von ihren Mitarbeitern erwartet, dass sie ordentlich und umgänglich dem polizeilichen Gegenüber gegenübertreten. Die Vorstellung vom „ewig geleckt aussehenden Schutzmann in akkurater Mimik und Gestik“ passt allerdings nicht in die Alltagswelt und wird heute in 100%ig konsequent angewandter Art nur noch vor dem Buckingham-Palast durch die Leibgarde durchgeführt und touristisch bewundert.
Kaugummikauen hilft manchen auch, seine Müdigkeit im Einsatzgeschehen zu bekämpfen und ist daneben im Einzelfall auch geeignet, unangenehme Gerüche nach langem Dienst oder eindeutigem Essen zu überdecken.

Zu 2.8.: Was ist hier mit „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ gemeint? Wenn den Kolleginnen und Kollegen Hosen mit vielen Taschen angeboten wird, so werden sie diese auch nutzen wollen. Insbesondere dann, wenn die Gegenstände nicht alle am Koppel befestigt werden dürfen. Und bei leichter Bekleidung im Sommer ist es nun mal unumgänglich, Handschuhe – die dabei sein müssen – auch ggf. offen zu tragen. Hoffentlich wird die Trageanweisung nicht dazu genutzt auch noch festzuschreiben, wie viel cm die Tasche seitlich vom Oberschenkel abstehen darf… - auch hier reicht im Kritikfall eine Einzelansprache aus.

Zu 2.9.: generell ok. Jedoch wird es bei dieser knappen Erstausstattung und dem bedauerlicherweise gekürzten Bekleidungsbudget schnell zu Engpässen kommen. Hierfür sind praktikable Reserven vorzuhalten, die im Notfall auch zu schnellem Nachkauf von Bekleidung genutzt werden können.
Viele Kolleginnen und Kollegen haben sich aufgrund der Praktikabilität für gutes Geld zusätzliche Koppel und Ausrüstungsgegenstände gekauft. Diese wurden auch seitens der Dienststelle akzeptiert. Dies sollte auch zukünftig so sein.
Die Punkte „Funkgerät“ und „Handy“ und „Dreikant“ werden in der Aufzählung vermisst.

Zu 2.10.: Das Untersagen von offenem Tragen von Schlüsselbunden, Schlüsselbändern und Karabinerhaken geht zu weit. Im Einzelfall kann es sogar geordneter und gepflegter aussehen, diese Dinge offen zu tragen. Schlüsselbänder sind gesellschaftliche akzeptiert (und werden sogar von der Polizei verkauft!), Schlüsselbunde in Hosentaschen führen gerade zu den nicht gewollten „Ausbeulungen“ und Karabinerhaken für Diensthelm etc. sind sogar gewollt.
Warum ein/e Uniformträger/-in in Uniform öffentliche Verkehrsmittel nutzen darf, dann aber keinen Schirm oder Rucksack dabei haben soll, bleibt unverständlich. Rucksäcke über die Schulter gehängt sind selbst im Topmanagement anerkannte Tragemöglichkeiten. Die Alternative wären – kaum ernst gemeint – Plastiktüten und Brotdosen am Koppel getragen…

Tätowierungen, Piercing etc. Bedarf sicher im Einzelfall der Regelung, hier liegen nach Ansicht der GdP die Kernbereiche, die ausreichend in einer Dienstanweisung geregelt werden müssen. Dies auch zur Sicherheit und zum Schutz aller Kolleginnen und Kollegen, die bereits jetzt mit Tätowierungen o.ä. ausgestattet sind.
Bisher war das Tragen von dienstlich erworbenen Abzeichen (Sport, Schwimmen etc.) erlaubt. Warum soll dies zukünftig nicht mehr so sein?

Zu 2.11.: diese Formulierung sollte sich als Grundlage einer Trageanweisung für alle Bereiche der Polizei als Kernaussage wieder finden. Damit stiege die Akzeptanz und Umsetzbarkeit und würde viele Detailregelungen überflüssig machen.

Zu 2.12.: die GdP geht davon aus, dass die Konkretisierung der Begriffe auch die Teilnahme an Demonstrationen in Uniform beinhaltet. Zur Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte muss diese Möglichkeit bewahrt bleiben.

Zu 2.13.: in der Absicht ok. Ein wichtiges Kriterium für das Fahren in Uniform ist bisher im Bedarfsfall die Bereitschaft zum Einschreiten auf dem Weg zum und vom Dienst. Aufgrund der neuen Uniform für Hamburgs Polizeibeamte wird es aber für den Bürger schwerer, Angestellte von Beamten zu unterscheiden und erkennt evtl. nicht die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten. Auf diese spezielle Situation sind Angestellte dann auch besonders hinzuweisen und darauf vorzubereiten.

Zu 2.14.: ok

Zu 3.1.: Wenn noch nicht einmal der Regenmantel zur Grundausstattung gehört, kann man nicht auch noch den Schirm ausschließen! Es ist schon verwunderlich, dass so elementare Ausrüstungsgegenstände wie eine angemessene Wetterjacke NICHT zur Erstausstattung gehört. Kein Postbote dieser Stadt, kein Müllwerker ist auf der Straße, OHNE eine qualitativ hochwertige Regenjacke zu besitzen – natürlich vom Arbeitgeber gestellt. Für die GdP ist und bleibt es unbegreiflich, dass ausgerechnet die Polizei dabei wortwörtlich im Regen stehen gelassen wird. Hier geht es um die Gesundheit aller Kolleginnen und Kollegen, daran darf nicht gespart werden!

Bei den Dienstgradabzeichen ist aufgrund Farb- und Anzahländerungen auf eine sofortige Anpassung zu achten. Wenn man denn schon etwas ändert, dann für alle. Dann soll auch ein EPHK „alt“ vom PHK „A12 neu“ unterschieden werden können. Hiervon betroffen sind insbesondere die Kollegen mit Einsatzanzügen, die auch nach Umstellung in „grün“ weitermachen werden.

Bekleidungsmatrix: kann eine Hilfe sein, aber „Regenmantel nur bei Regen“ das geht zu weit.

Zu 3.2.: Tragemöglichkeiten für den Dienstzweig WS
Warum darf z.B. ein Tuchblouson nicht mit einem Rollkragen zu tragen sein? Warum darf ein Troyer nicht mit einer Tuchhose getragen werden, ein Outdoorpullover aber ja?
Für die WS fordert die GdP schon seit langem immer noch dringend eine blaue Wintermütze / Cap! Diese muss bis spätestens bis nach dem Sommer zur Verfügung stehen!

Zu 3.3.: Hier fehlt insbesondere für die Objektschutzkräfte immer noch ein wetter- und vor allem winterfester Overall. Die Dienstverrichtung bei starken Winden und hohen Frostgraden in unmittelbarer Nähe zum Wasser ist eine nicht vertretbare Zumutung und ist dringend abzustellen. Die dafür notwendigen Kosten müssen übernommen werden!

Zu 4.:

Das stete Tragen der Dienstmütze stellt eine erhöhte Erkennung dar und trägt somit zur Sicherheit und Sichtbarkeit bei. Leider wurde auf die Sicherheit erhöhende Farbe weiß verzichtet. Viele Kolleginnen und Kollegen empfinden die Mütze während des Dienstes im Streifendienst als hinderlich.


Landesvorsitzender André Bunkowsky diskutiert mit dem Kollegen Junge die achteckige Mütze

Das „doppelte“ Tragen von Dienstgradabzeichen auf Hemd und Oberbekleidung ist hinderlich und führt zum Verhaken beim An- und Ausziehen, gerade dies stört bei eiligen Einsätzen. Generell ist das Fehlen von Funktionsabzeichen zu bemängeln, die als deutlich wichtiger angesehen werden als Dienstgradabzeichen.

Generell sind die Formulierungen extrem detailliert und kleinteilig..

Zu 5.: Oftmals tragen Kolleginnen und Kollegen im Funktionsbereich bewusst die Outdoorjacke zusammen mit dem Einsatzanzug - eben weil diese Kombination funktionell ist und ausreichend Wärme bietet…

Zu 6.: Das Abstellen auf Neutralität und Zurückhaltung lässt sich schlecht mit der Art der getragenen Kleidung verbinden. Niemand läuft mit Stacheln auf dem Rücken herum, um seine Sympathie zu Punkern zu bekunden, keiner kommt mit Armbändern und Schal seines Lieblingsvereins und verrichtet so seinen / ihren Dienst!
Der Versuch, hier dezidiert Einfluss zu nehmen ist unpassend und wird im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen scheitern müssen.
Das abstellen auf den „Geschäftsverkehr“ ist einseitig und entspricht nicht der polizeilichen Realität. Wir müssen uns nicht mit Angestellten einer Sparkasse vergleichen und wissen im generellen Fall, was zu tragen ist und was nicht.
Auch hier sollte sich der Dienstherr auf die Formulierung von absolut extremen Unmöglichkeiten beschränken, der Rest regelt sich am besten vor Ort. Die dafür bestehenden Möglichkeiten und Mittel liegen nach Ansicht der GdP schon jetzt vor – sie müssen nur angewandt werden.
Jacket lässt sich auch mit T-Shirt oder Rollkragen tragen, modische Kleidung ist gesellschaftlich anerkannt und auch die „Schuhe ohne Strümpfe“ stören draußen keinen mehr – warum als uns selbst? Die Definition von „auffälligen“ T-Shirts oder „unangemessener Kleidung“ wird schon nahezu unmöglich sein. Die Durchsetzbarkeit möglicher Streitfälle erst recht. Wir meinen, die Polizei hat wichtigere Dinge zu tun…

Der Landesvorstand
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