Datenschützer: Arbeitgeber hat kein Informationsrecht über Erkrankungen
aber nur, soweit es für die Tätigkeit relevant ist, also vor allem, ob gegen eine bestimmte Beschäftigung gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht. Es besteht keine Informationspflicht und kein Informationsrecht über die Art der Erkrankung oder über eine voraussichtliche Krankheitsentwicklung. Generell gilt, dass eine Offenbarung(Datenweitergabe) durch den Betriebsarzt an den Arbeitgeber der Einwilligung des Arbeitnehmers bedarf. Widerspricht der Arbeitnehmer einer Offenbarung, so ist für die Annahme einer mutmaßlichen oder konkludenten Einwilligung kein Platz mehr. Eine pauschale vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Entbindung des Betriebsarztes von der Schweigepflicht ist unwirksam.
Dies gilt auch für eine gegenüber dem Betriebsarzt abgegebene allgemeine und pauschale Entbindungserklärung. Generell gilt, dass sich die Entbindung nur auf die Weitergabe von Tätigkeit - bezogenen Tauglichkeitsurteilen beziehen kann.«
Dies gilt auch für eine gegenüber dem Betriebsarzt abgegebene allgemeine und pauschale Entbindungserklärung. Generell gilt, dass sich die Entbindung nur auf die Weitergabe von Tätigkeit - bezogenen Tauglichkeitsurteilen beziehen kann.«