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Klage wegen Urlaubsberechnung

GdP Hamburg hat in Sachen „Urlaubsklage“ Rechtsmittel eingelegt und geht somit in die zweite Instanz!

Nachdem die von der GdP Hamburg unterstützte erste Klage vom Arbeitsgericht abgewiesen wurde, haben wir neue Anwälte mit der Angelegenheit beauftragt und werden auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg gegen die Berechnung des Urlaubsanspruches im Schicht- und Wechselschichtdienst vorgehen. Unsere Berufungsbegründung liegt dem Landesarbeitsgericht Hamburg bereits vor.

Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers sind wir als GdP Hamburg und unsere Anwälte der Ansicht, dass Freischichten keinesfalls zu einer Reduzierung des Erholungsurlaubs führen dürfen. Der einzige Zweck einer Freischichtenregelung kann nur sein, die zu leistenden Arbeitsstunden auf die vertraglich geschuldeten Stunden pro Woche/Monat einzupegeln.

Es ist für die GdP Hamburg inakzeptabel und nicht nachvollziehbar, dass auf der einen Seite durch Dienstvereinbarungen Freischichtenregelungen zur Vermeidung (vergütungspflichtiger) Überstunden getroffen werden und auf der anderen Seite diese Freischichtenregelung vom Arbeitgeber dazu missbraucht wird, um Vollzeitbeschäftigte im Nachhinein in eine rechnerische 4-Tage-Woche zu versetzen und entsprechend den Erholungsurlaub zu kürzen.

Solch eine absurde Vorgehensweise des Arbeitgebers wird die GdP Hamburg nicht tatenlos hinnehmen.

Wir bleiben in der Angelegenheit weiterhin am Ball und werden euch über alle Neuigkeiten informieren.

Landesfachbereich Verwaltung


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