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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klärt Folgefrage bei Eingruppierungen von Außendienstmitarbeitern der Bezirksämter und folgt damit der Rechtsauffassung der GdP-Rechtsabteilung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG BB) hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015 sich nochmals mit den Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Außendienste der Bezirksämter beschäftigen müssen.

Das LAG BB musste eine Folgefrage klären, und zwar die, ob der § 167 ZPO grundsätzlich auch in Fällen anwendbar ist, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann. Eine Vielzahl der Kollegenschaft im Allgemeinen Ordnungsdienst hatten noch im Dezember 2010 nicht nur die Klage hinsichtlich der Eingruppierung eingereicht, sondern diese Klage war zugleich die Geltendmachung, weil sie es verabsäumt hatten, davor Ansprüche nach § 37 TV-L geltend zu machen. Im Laufe des Prozesses kam es dann zu der Situation, dass das Land die Auffassung vertrat, dass die Rückwirkung der 6-Monatsfrist (Rückzahlungszeitraum) nur ab der Zustellung der Klage beim beklagten Land zu laufen begann, mit der Wirkung, dass der Kollegenschaft 1 Monat der Rückzahlung verloren ging, das sind immerhin ca. 300,00 €.

Mit seiner Entscheidung vom 29.04.2015 hat das LAG BB nunmehr klargestellt, dass § 167 ZPO auch bei diesen Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet mit der Wirkung, dass dort Zahlungszeitraum in den genannten Fällen ab Dezember zu berechnen ist, sodass der Betroffene, der Klage eingereicht hat, bereits im Juni des Jahres 2013 der Entgeltgruppe 9 TV-L zugeordnet werden musste und nicht erst im Juli 2013. Da diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, hat das LAG BB die Revision zugelassen. Wir sehen aber selbst für den Fall, dass das Land Berlin Revision einlegt, gute Erfolgsaussichten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Dieser schöne Erfolg vor dem LAG BB zeigt, dass wir in den betriebenen Verfahren nicht nur die Hauptforderung verfolgen, sondern auch Zinsen und wie in diesen Fällen, den Zeitpunkt der Rückforderung im Auge behalten und versuchen, unsere Mitglieder in den bestmöglichen materiellen Stand bei erfolgreicher Klage zu bringen.

Insgesamt können wir einschätzen, dass wir nunmehr in den Rechtsstreitigkeiten bei der AOD-Eingruppierung kurz vor dem Abschluss aller Rechtsstreitigkeiten stehen, da im Regelfall durch alle Bezirksämter die berechtigten Forderungen unserer Kollegenschaft, die ja zum überwiegenden Teil bis 2010 zurückwirken, berechnet und einschließlich der Zinsen unseren Mitgliedern gutgebracht haben. Damit findet ein Verfahren Abschluss, das den Stellenwert und die Qualität des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes verdeutlicht.
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