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Altersdiskriminierende Besoldung

Anträge und Widersprüche sind meist verspätet

Liebe Kolleginnen und Kollegen, derzeit bekommen diejenigen, die gegen die altersdiskriminierende Besoldung Widerspruch eingelegt haben, die Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin. Diese Bescheide sind überwiegend ablehnend mit der Begründung, der Widerspruch sei nicht fristgerecht.

Begründet wird dies mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der Urteile vom 30. Oktober 2014 (Az.: 2 C 3.13 u.a.). Dort wurde festgestellt, dass der Anspruch gemäß § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Kenntniserlangung der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden muss. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Hennings und May am 08. September 2011 als den Zeitpunkt erkannt, ab dem die Zweimonatsfrist zu laufen begann. Die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden sind vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Das heißt: Ging ein Antrag oder ein Widerspruch nach dem 08. November 2011 beim Dienstherrn ein, so ist dieser verspätet. Darum sollte jeder Kollege jetzt genau den Zeitpunkt seiner Antragstellung prüfen. Ein Widerspruch oder eine Klage wird bei Antragstellung außerhalb dieser Frist keinen Erfolg haben. Bei individuellen Fragen bitten wir die Kollegen, die Rechtsberatung aufzusuchen.

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Foto: Lupo / Pixelio.de
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