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Widerspruch gegen Bescheide zur Altersdiskriminierung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

derzeit erreichen uns viele Nachfragen zum Beginn der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG. Die Betroffenen wollen wissen, wie sie auf die überwiegend ablehnenden Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin im Zusammenhang mit der altersdiskriminierenden Besoldung reagieren sollen.

Nach einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis sollte jeder Kollege gegen den ihm zugegangenen Bescheid Widerspruch einlegen und beantragen, wegen der Entscheidung des OVG Saarlouis vom 06.08.2015 (Az.: 1 A 290/14) das Verfahren erneut bis zu einer erneuten Entscheidung des BVerwG auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen. Der Dienstherr ist im Widerspruch zudem aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Hintergrund dieser Empfehlung ist folgender: Das OVG Saarlouis hat in seiner uns erst Anfang Oktober 2015 bekannt gewordenen Entscheidung vom 06.08.2015 (Az.: 1 A 290/14) bestimmt, dass der aus § 15 Abs. 2 AGG herzuleitende Anspruch eines Beamten auf Ausgleich einer durch die §§ 27 und 28 BBesG a.F. bedingten Benachteiligung wegen des Lebensalters geltende Antragsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht bereits durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 in Gang gesetzt wurde. Vielmehr sei für den Beginn der zweimonatigen Verjährungsfrist die Entscheidung des EUGH vom 19.06.2014 entscheidend.

Diese Entscheidung verdeutlichte die Rechtslage erstmals auch in Bezug auf Beamte, so das OVG. Das OVG Saarlouis stellt sich in diesem Punkt gegen die Entscheidung des BVerwG. Gegen letztere sind allerdings mehrere Verfassungsbeschwerden nicht angenommen worden.

Vorliegend bleibt festzustellen, dass auch uns die Entscheidung des BVerwG nicht überzeugt. Dem OVG ist zu folgen, wenn es meint, dass die Rechtslage, trotz der Entscheidung des EUGH in Sachen Hennings, bis zur Entscheidung des EUGH vom 19.06.2014 unübersichtlich und zweifelhaft war. Erst mit der Entscheidung vom 19.06.2014 konnte die Frist beginnen. Zutreffend führt das OVG hier aus, dass es nicht einmal für eine Rechtkundigen klar sein konnte, dass mit der Verkündung der EUGH Entscheidung Hennings die Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu laufen begann.

Die Revision gegen die Entscheidung des OVG Saarlouis wurde zugelassen. Wir gehen allerdings davon aus, dass das BVerwG an seiner Entscheidung festhalten wird. Insoweit verweisen wir darauf, dass das BVerwG seine Entscheidung zum Verjährungsbeginn 08.09.2011 im Urteil vom 20.05.2015 (Az.: 2 A 9/13) noch einmal bestätigt hat.

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