Zum Inhalt wechseln

Versetzung in den Ruhestand bei Polizeidienstunfähigkeit und Vorliegen allgemeiner Dienstfähigkeit

In o.g. Zusammenhang hat es eine Reihe von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben, zuletzt am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Eines dieser Verfahren wurde von der Gewerkschaft der Polizei betrieben, die für den Kollegen erreichte, dass die vom Polizeipräsidenten in Berlin vollzogene Versetzung in den Ruhestand durch das OVG Berlin-Brandenburg als rechtswidrig bezeichnet wurde.

Es ging und geht im Wesentlichen um eine Auslegung der Regelung des § 105 Landesbeamtengesetz Berlin. Der Landesgesetzgeber hat, sagt auch das OVG, mit der neu konzipierten Vorschrift des § 105 Absatz 2 Satz 1 LBG die Voraussetzungen neu gefasst, nach denen ein vollzugsdienstunfähiger Polizeibeamter vor der Versetzung in den Ruhestand in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden soll. Dies entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“.

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Regelung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin gehend zu verstehen ist, dass sie die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit nicht einschränkt. Vielmehr ermächtige sie den Dienstherrn, unter den genannten Voraussetzungen einen für den Exekutivdienst untauglich gewordenen Kollegen weiterhin im Polizeivollzugsdienst zu verwenden.

Dadurch hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn zur Reduzierung vorzeitiger Pensionierungen eingeräumt, dass er neben der Möglichkeit, Beamte in eine andere Laufbahn zu versetzen, vollzugsdienstunfähige Polizeibeamte auch für solche Dienstposten im Vollzugsdienst vorsehen kann, für die keine volle Verwendbarkeit notwendig ist.

Zwingende dienstliche Gründe, die dem entgegenstehen könnten, müssten schon so gewichtig sein, dass mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Behörde drohen.

Im Ergebnis bedeutet das:

Das Land Berlin muss durch organisatorische Änderungen bzw. Maßnahmen Dienstposten schaffen, auf denen eine Dienstkraft mit dauerhaften Verwendungseinschränkungen beschäftigt werden kann!

Erst wenn das Land dadurch vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten gestellt wird, liegt gegebenenfalls ein zwingender dienstlicher Grund vor.

Das Land hat diese Rechtsauffassung gebilligt und auf die Einlegung weiterer Rechtsmittel verzichtet. Somit steht fest, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen untergebracht werden müssen.

Gegenwärtig noch anhängige Zurruhesetzungsverfahren dieser Art werden beendet.

Allerdings – und dies ist sehr wichtig – führt das Land bei festgestellter Polizeidienstunfähigkeit und „allgemeiner“ Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Beamtenstatusgesetz die anhängigen Zurruhesetzungsverfahren fort.

Mit dem durch die GdP geführten Verfahren unter dem Geschäftszeichen OVG 4 B 26.11 wurde ein wesentlicher Beitrag zur Wahrung der berechtigten Interessen unserer Kolleginnen und Kollegen geleistet. Es wird nun darauf ankommen (auch für die Personalvertretungen), die nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin vorhandenen Mittel zu nutzen, um den betroffenen Dienstkräften bei der Aufnahme ihrer neuen dienstlichen Verwendung Unterstützung zu leisten.
This link is for the Robots and should not be seen.