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Verwaltungsgericht Potsdam gab Kolleginnen und Kollegen in Klagen wegen Altersdiskriminierung Recht

Berlin. Am vergangenen Donnerstag wurde in der Presse darüber berichtet, dass das Ver-waltungsgericht Potsdam Kolleginnen und Kollegen bei Klagen wegen Altersdiskriminie-rung Recht gegeben hat. Da noch keine Gründe der Entscheidung vorliegen, kann nach einer ersten überschlägigen Prüfung unsicherer Quellen zur Anwendbarkeit auf das Land Berlin Folgendes festgestellt werden:

Das Land Brandenburg hat seine Besoldungsregelungen erst im Jahr 2014 und somit nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen May u. a. von September 2011 umgestellt. Das bedeutet, dass die fortgesetzte Altbesoldung bis zur Umstellung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes altersdiskriminierend war. Diesem Grundsatz folgend hat das Verwaltungsgericht Potsdam offensichtlich für die dortigen Beamtinnen und Beamten einen europarechtlichen Entschädigungs- bzw. Schadenersatzanspruch für die Übergangszeit – bis zum Inkrafttreten der neuen Besoldungsregelungen – zugesprochen.

Für die Berliner Beamtinnen und Beamten war dies bekanntermaßen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, denn die Besoldungsüberleitung erfolgte noch vor der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, bereits im August 2011. Danach konnten Ansprüche wegen Altersdiskriminierung nur nach dem geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz mit der dort enthaltenen 2-Monats-Frist anhängig gemacht werden. Das Ergebnis ist bekannt.

Der Presse ist zu entnehmen, dass die Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht rechtskräftig geworden ist. Weitere Informationen können wir erst geben, wenn uns die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vorliegen.
Nochmals sei zusammengefasst, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam nach gegenwärtigen Kenntnisstand keinerlei Auswirkungen auf die Berliner Kolleginnen und Kollegen, für die ein europarechtlicher Entschädigungs- bzw. Schadenersatzanspruch im Juli/August 2011 nicht bestand, hat.

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