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Änderung der Landesbeihilfeverordnung – GdP/DGB war für Euch erfolgreich!

Als Gewerkschaft werden wir über unseren Spitzenverband, dem DGB, u.a. an Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen beteiligt. Unsere Fachausschüsse kennen Eure Bedürfnisse und erarbeiten gezielt fundierte Stellungnahmen und weisen so auf Unzulänglichkeiten und Missstände hin. Auch, wenn nicht alles, was wir fordern umgesetzt wird, werden wir wenigstens von den Entscheidungsträgern gehört und kommen mit ihnen darüber ins Gespräch. So tragen wir Eure Interessen in die Politik.

Aktuell steht die Änderung der Landesbeihilfeverordnung (vierte Verordnung zur Änderung der LBhVO) an. Kolleginnen und Kollegen baten uns konkret darum, dass wir uns dafür einsetzen, dass Neuerungen in der Bundesbeihilfeverordnung auch in die Landesbeihilfeverordnung umgesetzt werden. U.a. sollten wir uns dafür einsetzen, dass die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige von 17.000 € auf 20.000 € angehoben wird. Dem kommt man jetzt nach und setzt auch weitere Forderungen um:
    - Erhöhung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige von 17.000 auf 20.000 €

    - Erhöhung des Prozentsatzes für Material- und Laborkosten von 40 auf 60 Prozent für entstandene Leistungen

    - Aufnahme von Kurzzeittherapien ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung

    - Anhebung des Bemessungssatzes für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, auf 70 Prozent

    - Aufhebung der einschränkenden Vorgaben einer Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Sehhilfen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Unsere Forderung, die Bemessungssätze für physiotherapeutische Behandlungen zu erhöhen, wurde abgelehnt. SenFin hat am Beispiel für eine manuelle Therapie die Höchstbeträge der Beihilfe mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)/Ersatzkassen vergleichen. Danach liegen die Beihilfesätze noch über den Erstattungssätzen der GKV/Ersatzkassen. Darauf, dass selbst diese Erstattungssätze nicht der Realität in den Behandlungspraxen entsprechen, wurde nicht eingegangen. SenFin wies aber darauf hin, dass die Beihilfe nur ergänzenden Charakter habe und sie sich am Alimentationsgrundsatz orientiert. Die Beihilfe ist eine pauschalierte und typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Härten und Nachteile müssen hingenommen werden, soweit sie keine unzumutbare Belastung bedeuten. Ich nehme es vorweg, mit dem Argument kann man immer die Augen vor der Realität verschließen. Wir bleiben dran.
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