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Altersdiskriminierung Beamtinnen und Beamte – Zahlungsansprüche wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

- Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 -

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Altersdiskriminierung liegt nunmehr vor – allerdings zunächst nur als Pressemitteilung des BVerwG. Danach hat das Gericht am 30.10.2104 grundsätzlich entschieden, dass Beamte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben, weil die Höhe ihrer Bezüge allein von ihrem Lebensalter abhing und insoweit altersdiskriminierend ist. Dies betrifft die sogenannte Altbesoldung, die in Berlin bis zum 31. Juli 2011 gesetzlich geregelt war.

Das BVerwG hat eine Entschädigung in Höhe von 100 € pro Monat festgelegt, die jedoch vom jeweils maßgeblichen Besoldungsrecht sowie Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs abhängig ist. Ein erstmaliger Anspruch kann allerdings erst ab Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 entstehen, welches die sogenannte Antidiskriminierungsrichtlinie der EU in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Damit hat das BVerwG mögliche Ansprüche von Kolleginnen/Kollegen sehr stark eingeschränkt.

Wie bereits erwähnt, gilt die Entschädigungsregelung erst ab der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs bis zum Inkrafttreten des neuen unionsrechtskonformen Besoldungsrechts. Das war in Berlin der 1. August 2011. In der Pressemitteilung des BVerwG findet sich kein Hinweis auf eine Rückwirkung. Hier müssen wir abwarten, bis uns das vollständige Urteil vorliegt. Die getroffenen Entscheidungen beziehen sich auf Beamtinnen/Beamte der Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt, die Soldatinnen/Soldaten der Bundeswehr sowie die auf sie anzuwendenden Länder- bzw. Bundesgesetze. Einen Berliner Fall hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 nicht entschieden. Das bedeutet, dass die Berliner Verwaltungsgerichte die Grundsatzentscheidung des BVerwG auf das Berliner Recht anzuwenden haben.

Für alle Bundesländer gilt allerdings bereits, dass ein erstmaliger Anspruch erst ab 1. August 2006 entstehen kann. Dieser Zeitraum ist begrenzt bis zum Inkrafttreten des Berliner Besoldungsüberleitungsgesetzes am 1. August 2011. Es sei denn (was wir noch nicht wissen), das BVerwG hat sich auf eine Rückwirkungsregelung eingelassen. Das bedeutet für den Einzelnen, dass er prüfen muss, ob er zwischen August 2006 und 1. August 2011 Ansprüche geltend gemacht hat. Das alles wird sich jedoch erst dann aufklären, wenn das Berliner Verwaltungsgericht eine Entscheidung für das Land Berlin unter Berücksichtigung der Berliner Rechtslage getroffen hat.

Auch hier wird es so sein, dass die Berliner Richter zunächst auf die Gründe der Entscheidung des BVerwG warten werden, um dann im Einzelfall diese Maßstäbe auf das Berliner Recht anzuwenden. Nach unserer Ansicht ist insoweit zunächst für denjenigen, dessen Verfahren ruht, nichts zu veranlassen. Denn es ist sachgerecht, eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes in den bereits dort anhängigen Musterverfahren, die dem Europäischen Gerichtshof vorlagen, abzuwarten.
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