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Altersdiskriminierung II

Anfang Oktober 2015 hatten wir in einer Information zu o. g. Problematik angeraten, gegen ablehnende Bescheide des Dienstherrn erneut Widerspruch einzulegen und wegen der erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des OVG Saarlouis vom 06.08.2015 (1 A 290/14) zu beantragen, das Verfahren erneut bis zu einer Entscheidung über die Revision auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen.

Dies hätte der Verwaltung keine große Mühe gemacht und jeder Einzelne unserer Mitglieder hätte dann auch letzte Gewissheit gehabt, ob das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG festhält oder nicht.

Der Dienstherr hat allerdings anders entschieden und in seinen ablehnenden Bescheiden lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Änderung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG und der Nichtannahme dreier Verfassungsbeschwerden nicht zu erwarten ist.

Gründe, so der Dienstherr, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, sind nicht erkennbar. Daran folgt die normale Rechtsbehelfsbelehrung bei Widerspruchsbescheiden, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift Klage eingereicht werden kann.

Der Vorstand der GdP hat sich in seiner Sitzung vom 23. November 2015 mit dieser Problematik befasst und beschlossen, bei Rechtsschutzanträgen eine abschlägige Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung fiel insbesondere unter Berücksichtigung des § 10 der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei, die beinhaltet, dass die Rechtsschutzkommissionen der Landesbezirke die Verpflichtung haben, alle Maßnahmen zu treffen, um die Kosten des Rechtsschutzes im Einzelfalle möglichst gering zu halten, ohne dass die berechtigten Interessen des Mitglieds darunter leiden.
Gewerkschaftlicher Rechtsschutz wird im Wege der kollegialen Solidarität erbracht, was auch beinhaltet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 - 3 des § 3 der Rechtsschutzordnung Rechtsschutz nicht gewährt werden soll, wenn das Verfahren keinen Erfolg verspricht.

Von einem solchen Fall muss hier auszugehen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Problematik der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nochmals mit Urteil vom 20.05.2015 bestätigt. Darüber hinaus sind mehrere Verfassungsbeschwerden, mit dem Ziel, diese Fristenregelung anzugreifen, nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Es war aber – und das sei nochmals betont – den Versuch wert, den Dienstherrn nochmals dazu zu bewegen, das Verfahren erneut ruhend zu stellen, um die Entscheidung im Revisionsverfahren zum Urteil des OVG Saarlouis abzuwarten. Das ist aber durch die Bescheidung leider gescheitert. Für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die allerdings die absolute Gewissheit haben wollen, wie das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil des OVG Saarlouis umgeht, bleibt nur noch der Klageweg ohne gewerkschaftliche Unterstützung übrig.

Wir haben dazu bereits am 8. Juli 2015 eine ausführliche Information genau mit Hinweisen und einer Musterklage ins Netz gestellt, die dort unter Infos 2015 zu finden sind. Diese Information, nebst den Hinweisen und dem Muster, geben eine Hilfestellung, wie verfahren werden kann. Zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere abschlägige Bescheide vorliegen, die Aufhebung aller dieser Bescheide im Klageantrag beantragt werden muss. Wir empfehlen, zur Klageeinreichung die Rechtsantragsstelle der Gerichte aufzusuchen. Dort wird Euch bei der Klageeinreichung geholfen. Zu beachten ist, dass mit der Einreichung der Klage sofort Gerichtskosten anfallen.

Abschließend noch die Information, dass hier nicht bekannt ist, wann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Revision der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Saarlouis entscheiden wird.
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