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Amtsangemessene Besoldung für Beamtinnen und Beamte

Polizeipräsident verschickt verwirrende Bescheide

Der Polizeipräsident in Berlin sorgt derzeit mit unterschiedlichen Bescheiden zur Problematik der amtsangemessenen Alimentation für eine gewisse Verwirrung. In vielen Bescheiden wird mitgeteilt, dass das Verfahren ausgesetzt und auf Verjährung verzichtet wird. In anderen Bescheiden wird der Antrag zurückgewiesen und es beginnt, eine Widerspruchsfrist zu laufen. Wer diesen Bescheid erhalten hat, sollte deshalb Widerspruch einlegen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Polizeipräsident in Berlin sorgt derzeit mit unterschiedlichen Bescheiden zur Problematik der amtsangemessenen Alimentation für eine gewisse Verwirrung.
Zum einen werden Bescheide versandt, in denen den betroffenen Kolleginnen und Kollegen mitgeteilt wird, dass auf ihren Antrag hin die Bearbeitung des Verfahrens zunächst ausgesetzt wird. Darüber hinaus verzichtet der Polizeipräsident in Berlin auf die Einrede der Verjährung, soweit diese durch das Nichtbetreiben des Verfahrens bis zur letztinstanzlichen Entscheidung der Rechtsverfahren eintreten würde, soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits Verjährung eingetreten ist.

Habt Ihr ein solches Schreiben erhalten, so braucht Ihr zunächst bis zum Ausgang der beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren nichts weiter zu unternehmen. Der Polizeipräsident in Berlin hat selbst erklärt, dass er in der Sache unaufgefordert weitere Nachricht erteilt. Darüber hinaus wird natürlich die GdP-Rechtsabteilung nach der für das Jahr 2016 zu erwartenden Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg in dem dort anhängigen Verfahren darüber informieren, welche weiteren Schritte ggf. unternommen werden müssen.

Allerdings konnte man sich beim Polizeipräsidenten in Berlin offensichtlich nicht über eine einheitliche Verfahrensweise der Bescheidung einigen, denn es gibt noch einen zweiten Bescheid, der durch das Land geistert.
In diesem Bescheid teilt der Polizeipräsident in Berlin mit, dass er meint, dass die Höhe der Besoldung den gesetzlich vorgesehenen Kriterien entspricht und einen Antrag der jeweiligen Kolleginnen und Kollegen zurückweist. Dieser Bescheid enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, nämlich die, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig ist. Hier empfehlt die GdP-Rechtsabteilung, den als Anlage beigefügten Widerspruch zu verwenden und diesen natürlich innerhalb der Widerspruchsfrist, die mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, beim Polizeipräsidenten in Berlin einzureichen.

Zum Stand des Verfahrens sei nochmals angemerkt, dass zurzeit drei Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu o. g. Problematik anhängig sind. Mit einer Entscheidung des OVG ist noch im Jahre 2016 zu rechnen.
Allerdings ist auch davon auszugehen, dass die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird und nach Erschöpfung des Rechtsweges eine Verfassungsbeschwerde für den Fall anhängig gemacht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansprüche ablehnt.

Sollte es diesen Instanzenzug und dann noch das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geben, ist mit einer endgültigen Entscheidung nicht vor 2018/2019 zu rechnen.

Über den jeweiligen Stand der Angelegenheit werden wir fortlaufend berichten.

Ein Musterschreiben für den Widerspruch kann hier heruntergeladen werden.

Diese Info als PDF steht hier zur Verfügung.
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