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Anhaltspunkte für Berechnung der Pausen im Rechtssinne

Berlin. Unter Hinweis auf die von der GdP vorbereiteten Widersprüche zur Problematik der Pausenregelung können folgende Anhaltspunkte für die Berechnung gegeben werden: Artikel 4 Richtlinie 2003/88/EG enthält die Maßgabe, jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren. Die Einzelheiten, insbesondere Dauer und Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepausen werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in Ermangelung solcher Übereinkünfte innerstaatlicher Rechtsvorschriften festgelegt.

Grundsätzlich sind Pausen im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeiten zu leisten, noch sich dafür bereitzuhalten haben. Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt. Zwar bietet Artikel 17 Absatz 2 und 3 b.) der Richtlinie 2003/88/EG die Möglichkeit, von den Regelungen des Artikel 4 zu den Ruhepausen im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften abzuweichen, jedoch nur, wenn den Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichs-Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertiger Ausgleichs-Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein anderer angemessener Schutz zusteht. Hier wird seitens des Landes weitgehend dahingehend argumentiert, dass sich aus dem polizeivollzuglichen Schicht- und Wechselschichtdienst regelmäßig Leerlaufzeiten ergeben, die in ihrer Gesamtheit und Qualität als Pausen unter Bereithaltung mindestens einem mit Ruhepausen im Rechtssinne vergleichbaren und gleichwertigen Ausgleich bieten. Dies wird allerdings bestritten, da nicht davon gesprochen werden kann, dass diese Regelung einen Erholungseffekt hat.

Davon ausgehend wird bei der dreijährigen Regelverjährung bei der Überschreitung einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden von einer Pause in Höhe von 45 Minuten auszugehen sein, die den Ansatz für die Berechnung darstellt. Davon abzuziehen wird allerdings die Gewährung einer gleichwertigen Ausgleichs-Ruhezeit sein, wobei hier der Schwerpunkt auf das Wort „gleichwertig“ zu legen sein wird. Davon wird im Regelfall nicht davon auszugehen sein, wenn, wie das Land argumentiert, die wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde Anwesenheit reduziert wird. Diese Reduzierung entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Erholungscharakters einer Pause im Rechtssinne, die ja gerade darauf ausgerichtet ist, einen Erholungseffekt zum Zeitpunkt der jeweiligen Arbeitsverrichtung zu erzielen.

Auch ist es höchst zweifelhaft, ob eine sogenannte Pause unter Bereithaltung überhaupt als Pause bezeichnet werden kann, die eine Entspannung also einen Erholungseffekt ermöglicht. Insoweit sollte jede Kollegin und jeder Kollege prüfen, ob es in ihrem/seinem Falle ggf. andere Ausgleichsregelungen gibt, die dann von der täglich zu gewährenden Pause im Rechtssinne in Höhe von 45 Minuten abzugsfähig wären.

Da, wie es die Verfahren zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit der Berliner Feuerwehr gezeigt haben, nahezu jeder Arbeitsbereich im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu eigenen Regelungen bei Arbeitszeit und Pause neigt, wird jeder Einzelne zu prüfen haben, ob es tatsächlich gleichwertige Ausgleichs-Ruhezeiten gibt, die abzugsfähig sind. Hierzu kann es keine vorgefertigten Formulare geben. Hier muss im Sinne der Mitwirkungspflichten nach der Rechtschutzordnung der GdP jeder Einzelne Prüfungen anstellen.

Da hilfsweise eine Entschädigungsregelung in Geld vorgeschlagen wurde, sei darauf hingewiesen, dass für diesen Fall die Regelungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zur Berechnung der jeweiligen Arbeitsstunde in Entgeltwert herangezogen werden sollte. Die Verordnung enthält aufgeschlüsselt nach konkreten Ämtern, den Entgeltwert für die einzelne Arbeitsstunde des jeweils Betroffenen.

Ob und inwieweit die einzelnen angestellten Berechnungen dann tatsächlich in die Rechtsprechung Eingang finden, bleibt abzuwarten. Hier ist es aber so, dass durch die geführten Musterverfahren über den Zeitraum des Verfahrens, welcher mindestens drei bis fünf Jahre dauern wird, neue Erkenntnisse gewonnen werden, die dann im Falle einer positiven rechtskräftigen Entscheidung Anhaltspunkte für eine Korrektur der Berechnung der individuellen Ansprüche geben werden.

Über den Fort- und Ausgang der laufenden Musterverfahren werden wir natürlich unaufgefordert berichten.

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