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Rechtsstreitigkeiten Eingruppierung AOD

GdP-Rechtsabteilung erneut erfolgreich!

Wie bekannt, konnten wir in den Rechtsstreitigkeiten wegen der Eingruppierung vor Gericht erwirken, dass die Kolleginnen und Kollegen im Außendienst (AOD) von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert werden mussten. Das Gericht entschied zudem, dass das Land Berlin im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen und der Verjährung erhebliche Beträge auch rückwirkend zu zahlen hat. Nunmehr ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Beträge erstritten werden können!

Grund zu der Annahme: Das Arbeitsgericht Berlin hat am 17. Dezember 2014 ausgeurteilt, dass die Klägerinnen und Kläger, die noch im letzten Monat des Jahres ihre Eingruppierungsfeststellungsklage anhängig gemacht haben, damit zugleich die Geltendmachung ihrer Ansprüche, sollte dies nicht schon eher geschehen sein, rückwirkend auf den 1. Juni des Jahres gesichert haben.

Dies resultiert aus einer bislang wenig beachteten Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 167 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, sodass der Rechtsstreit mit hoher Wahrscheinlichkeit noch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen wird.

Das bedeutet: Kolleginnen und Kollegen, die bei Durchsicht ihrer Prozessunterlagen feststellen, dass das Land rückwirkend geltend gemachte Ansprüche erst nach der Rechtshängigkeit (Eingang beim Beklagten) rückrechnen, sollten sich in der Rechtsberatung der Gewerkschaft der Polizei (jeweils dienstags und donnerstags 17:00-19:00 Uhr) beraten lassen. Es geht im Regelfall um ca. 300 €, die nicht verschenkt werden sollten!
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