Rechtsstreitigkeiten Eingruppierung AOD
GdP-Rechtsabteilung erneut erfolgreich!
Grund zu der Annahme: Das Arbeitsgericht Berlin hat am 17. Dezember 2014 ausgeurteilt, dass die Klägerinnen und Kläger, die noch im letzten Monat des Jahres ihre Eingruppierungsfeststellungsklage anhängig gemacht haben, damit zugleich die Geltendmachung ihrer Ansprüche, sollte dies nicht schon eher geschehen sein, rückwirkend auf den 1. Juni des Jahres gesichert haben.
Dies resultiert aus einer bislang wenig beachteten Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 167 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, sodass der Rechtsstreit mit hoher Wahrscheinlichkeit noch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen wird.
Das bedeutet: Kolleginnen und Kollegen, die bei Durchsicht ihrer Prozessunterlagen feststellen, dass das Land rückwirkend geltend gemachte Ansprüche erst nach der Rechtshängigkeit (Eingang beim Beklagten) rückrechnen, sollten sich in der Rechtsberatung der Gewerkschaft der Polizei (jeweils dienstags und donnerstags 17:00-19:00 Uhr) beraten lassen. Es geht im Regelfall um ca. 300 €, die nicht verschenkt werden sollten!
Dies resultiert aus einer bislang wenig beachteten Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 167 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, sodass der Rechtsstreit mit hoher Wahrscheinlichkeit noch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen wird.
Das bedeutet: Kolleginnen und Kollegen, die bei Durchsicht ihrer Prozessunterlagen feststellen, dass das Land rückwirkend geltend gemachte Ansprüche erst nach der Rechtshängigkeit (Eingang beim Beklagten) rückrechnen, sollten sich in der Rechtsberatung der Gewerkschaft der Polizei (jeweils dienstags und donnerstags 17:00-19:00 Uhr) beraten lassen. Es geht im Regelfall um ca. 300 €, die nicht verschenkt werden sollten!