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Erstattungsfähigkeit von Hyaluronsäure-Spritzen (H-Spritzen)

Das Landesverwaltungsamt verweigert die Übernahme der Kosten für H-Spritzen. Hierbei stützt es sich darauf, dass diese Spritzen als Medizinprodukt nicht beihilfefähig seien. Aufgrund der Verweisung in der Beihilfevorschrift auf das SGB V sollen nur solche Medizinprodukte beihilfefähig sein, die in einer Anlage zur Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung aufgeführt sind. Darin bestimmt der gemeinsame Bundesausschuss, ggf. bestimmte Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung wieder mit einzubeziehen. Derzeit sind die H-Spritzen hier nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 13.07.2012 - VG 5 K 51.11) ist unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat zugunsten unseres Mitgliedes entschieden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Landesbeihilfeverordnung keinen ausdrücklichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit solcher Stoffe und Zubereitungen vorsehe, die als Medizinprodukt zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Eine solche grundlegende Entscheidung könne auch nicht mit dem bloßen Verweis in der Beihilfevorschrift auf das SGB V und der darin geregelten Befugnis des gemeinsamen Bundesausschusses, bestimmte Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einzubeziehen, entnommen werden. Hier hätte der Verordnungsgeber selbst tätig werden müssen.

Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.05.2014 – OVG / B 5.14) zurück. Im Wesentlichen folgt das OVG dem Urteil des VG Berlin. Es führt aber weiter aus, dass es hier auch an einer Härtefallregelung mangelt. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, wo es derzeit geführt wird. Über den weiteren Ausgang werden wir informieren.

Es wird geraten, gegen Bescheide Widerspruch einzulegen, die die Beihilfefähigkeit nicht anerkennen. Vor dem Hintergrund der hier zitierten Urteile sollte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt werden.

Für Rückfragen steht unser Rechtsanwalt Thomas Woelke innerhalb der Renten- und Beihilfeberatung der Gewerkschaft der Polizei zur Verfügung (dienstags 14 bis 16 Uhr, Kurfürstenstraße 112, 10787 Berlin).
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