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Falschzitat mit bösen Folgen

Die 27. Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 20. September 2016 einen Mitgliedsverband der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG) auf Unterlassen einer Äußerung oder Verbreitung dieser Äußerung verurteilt.

Hintergrund ist ein Falschzitat im Zusammenhang mit einem Interview des GdP-Bundesvize Jörg Radek mit der Westdeutschen Zeitung, auf das die Beklagte unter Unglaublich aber wahr! GdP deklassiert unsere Bundespolizeilichen Unterstützungskräfte (http://dpolg-bpolg.de/wp/?p=9968) wie folgt reagierte und damit laut Urteilsbegründung den Eindruck erwecken wollte, der Vorsitzende der Klägerin habe sich zu den gegenwärtig im Bundespolizeidienst tätigen Tarifbeschäftigten (BUK) geäußert:
    Jörg Radek, Vorsitzender des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei, und
    offensichtlich auch neuer „Bundes-GdP-Chef in Lauerstellung“, äußerte sich in der
    Westdeutschen Zeitung wie folgt: „ ... Wir haben keinen Bedarf an Billiglösungen.
    Arbeitsmarktpolitisch ist das ein Flop.“ Speziell bei der Bundespolizei seien die Unterstützungskräfte jenseits des Verwaltungsbereiches keine große Hilfe ... Quelle:
    http://www.wz-newsline.de ... „Jetzt zeigt die GdP ihr wahres Gesicht“, so Peter Poysel,
    Bundestarifbeauftragter und Mitglied des Bundesvorstandes der DPolG Bundesgewerkschaft, der als aktiver Tarifbeschäftigter weiß, wovon er redet. „Eine derartige Abwertung unserer Arbeit als Tarifbeschäftigte in der Bundespolizei, sei es als BUK oder in anderen Funktionen, schlägt dem Fass nun wirklich den Boden aus! Statt BUK als „Billiglösung“ zu beleidigen - sollten sich lieber alle für eine bessere Bezahlung unserer Kolleginnen und Kollegen einsetzen.“

Das Landgericht Berlin sieht in der Äußerung ein Falschzitat und begründet das ausführlich. Das in den falschen Sachzusammenhang gesetzte und damit ihrem Vorsitzenden (den der GdP) in den Mund gelegte Falschzitat, durch das das Ansehen eines Teils der Beschäftigten der Polizei herabgesetzt wird, betrifft unmittelbar die sozialen Wertgeltungen der GdP. Eine solche Äußerung ist auch nicht von der koalitionsrechtlichen Betätigungsfreiheit umfasst.
Diese, so das Landgericht Berlin, beinhaltet zwar auch das Recht, sich werbend gegenüber Konkurrenzgewerkschaften darzustellen, insbesondere auch vor anstehenden Wahlen. Das spreche einem aber nicht das Recht zur Verbreitung erwiesener unwahrer Tatsachenbehauptungen, zu denen auch die Verbreitung eines falschen Zitates gehört, zu.

Im Falle der Zuwiderhandlung durch die Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG) Bundespolizeigewerkschaft ist ein festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an deren Vorsitzenden zu vollziehen, angeordnet worden. Wir halten diese Entscheidung für durchaus angemessen.

Wir empfehlen das vorliegende Urteil jedem, der etwas zitiert, ohne vorher genau hinzuschauen und den Kontext zu beachten, als mahnende Lektüre. Hierbei ist anzumerken, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.


Redaktioneller Hinweis:
In einer früheren Version des Beitrages fehlte bei der Nennung des Verurteilten „Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG)“ der Zusatz „Bundespolizeigewerkschaft“. Wir stellen klar, dass es sich in dem Beitrag um einen Mitgliedsverband der Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG) handelt.
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