Die Mär vom inhaltlichen Momentum
Unser Mitglied ist als Polizeibeamter im Polizeivollzugsdienst tätig und hier regelmäßig im Funkwageneinsatz. Im Jahr 2017 wurde unser Mitglied vom Dienstvorgesetzten wegen Personenmangels außerhalb des Dienstplanes kurzfristig eingeteilt und dienstlich verwendet. Für seine Hin- und Rückfahrt von der Wohnung aus dem brandenburgischen Umland beantragte er die Erstattung der entstandenen Reisekosten. Der Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein „besonderer dienstlicher Anlass“ nicht vorgelegen habe. Nicht jeder zusätzliche Dienst sei ein besonderer dienstlicher Anlass. Vielmehr müsse neben dem zeitlichen Moment noch ein inhaltliches Moment hinzutreten. Es muss ein Bedarf für eine Dienstleistung bestehen, die nicht zum üblichen Aufgabenbereich des Beamten gehört. Unser Mitglied wurde so nach Meinung des Dienstherrn zwar zu einem zusätzlichen Dienst eingeteilt, jedoch eben zu einem Funkwageneinsatzdienst, den er sonst üblicherweise auch tätigt. Dies wäre dann kein besonderer dienstlicher Anlass gewesen. Dagegen legte der Kollege Widerspruch ein. Weil dieser erwartungsgemäß zurückgewiesen wurde, bestritt der Kollege den Klageweg.
Regelung, um Dienstverpflichtete vor Zusatzkosten zu schützen
Das Verwaltungsgericht Berlin erteilte der Rechtsauffassung der Behörde eine klare Absage. Es führt ausdrücklich aus, dass Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass nur voraussetzen, dass sie anlässlich eines weiteren, zusätzlich angeordneten Dienstes zurückgelegt wurden. Darüber hinaus erfordert der zusätzliche Dienst keine weitergehenden inhaltlichen Besonderheiten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass die Dienstverpflichteten von zusätzlichen Kosten freigehalten werden sollen, die auf einer, dem Dienstherrn zuzurechnenden, Maßnahme beruhen. Dies ist bei der regelmäßigen Dienstausübung nicht gegeben. Unserem GdP-Mitglied ist es somit gelungen, mit Geduld und Unterstützung unserer Rechtsabteilung ein positives Urteil vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu erstreiten, auf welches Ihr bei ablehnenden Fahrtkostenerstattungsbescheiden in Zukunft verweisen könnt (Urteil VerwG Berlin vom 17.07.2020, AZ: VG 36 K 350.18).