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GdP-Rechtschutz erneut erfolgreich

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) hatte sich am 27. Mai 2015 mit dem Freizeitausgleich zu befassen, der nach dem Gesetz über die Gewährung einer Zulage bei erhöhter wöchentlicher Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin zu zahlen ist.

Das Gesetz bestimmte, dass den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin, welche nach einem regelmäßigen Dienstplan mehr als durchschnittlich 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit ableisten, auf Antrag eine besondere Zulage gewährt wird. Diese Zulage soll nach dem Gesetz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden 20,00 € je geleisteter Dienstschicht betragen.
Diese gesetzliche Regelung hielt die Rechtsabteilung der GdP für europarechtswidrig, da durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Betroffenen weit höhere Entschädigungszahlungen zugebilligt worden waren. Besonders pikant war der Hinweis des Gesetzgebers in § 1 Absatz 1 letzter Satz des vorgenannten Gesetzes mit dem bestimmt wird, dass mit der Gewährung der Zulage nach Satz 1 Ansprüche auf angemessenen Freizeitausgleich abgegolten sind. Man wollte also den Betroffenen offensichtlich den „Spatz in der Hand“ schmackhaft machen, obwohl die „Taube auf dem Dach“ schon zum Absturz bereit war.
Diejenigen Betroffenen, die eine solche Almosenleistung nicht annehmen wollten, sondern auf ihr Recht pochten, wurden durch die Rechtsvertretung der GdP nicht enttäuscht. Das OVG BB hat die Berufung des beklagten Landes gegen das bereits positive Urteil in erster Instanz zurückgewiesen, sodass denjenigen, die ins Klageverfahren gegangen sind, ein Betrag von mehreren tausend Euro zufließen wird.

Bei Rückfragen zu diesem Urteil bitte an die Rechtsabteilung der GdP wenden oder die Rechtsberatung aufsuchen.
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