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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung im Freistaat Sachsen

Amtsangemessene Besoldung und Sonderzahlungen

Zum Jahreswechsel ging eine Information durch das Netz, mit der unter Bezugnahme auf die letzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.11.2015 zur Besoldung im Freistaat Sachsen die Vermutung aufgestellt wird, dass unter anderem die bereits im Jahr 2004 in Berlin beschlossene Streichung des Weihnachtsgeldes auch für das Bundesland Berlin verfassungswidrig ist und insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dem Sinne nach auch auf das Bundesland Berlin übertragen werden könnte.

Aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass diese Maßnahme Teil eines Gesamtkonzeptes der Haushaltskonsolidierung und aufgrund einer der in Art. 9 Abs. 3 genannten Ausnahmesituationen gerechtfertigt war. Hieraus kann man deutlich ersehen, dass dies nur und ausschließlich für den Freistaat Sachsen gilt und die Streichung oder Herabsetzung des Weihnachtsgeldes in anderen Bundesländern durch die Gerichte nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes einzeln zu prüfen sein wird. Dabei wird es insbesondere auf die Gesetzesbegründungen in den einzelnen Ländern, so auch dem Bundesland Berlin und deren konkreter wirtschaftlicher Situation ankommen.

Nach der derzeitigen Rechtslage in Berlin kann eben nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für das Bundesland Berlin, dass die Kürzung des Weihnachtsgeldes verfassungswidrig ist, Abhilfe schaffen.

Es kann jederzeit gegen die hiesige Reduzierung unseres Weihnachtsgeldes (Sonderzahlung) Widerspruch in der Hoffnung eingelegt werden, dass das Bundesverfassungsgericht hier eine gleichartige Entscheidung wie im Freistaat Sachsen trifft. Dies ist allerdings schon wegen des notwendigen Instanzenzuges eine sehr zeitintensive Angelegenheit. Die meisten Experten rechnen erst für den Spätherbst 2016 mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in den dort anhängigen Verfahren.

Euch ist es natürlich freigestellt, einen entsprechenden Widerspruch auf den Weg zu bringen. Da aber die Rechtslage, was das Weihnachtsgeld in Berlin anbelangt, derzeit vollkommen klar ist, werden die Widersprüche mit hoher Wahrschneinlichkeit vom Dienstherrn in Form eines Widerspruchbescheides, der sofort klagefähig ist, beantwortet. Dann muss jeder Einzelne von euch hinsichtlich einer zunächst aussichtslosen Forderung vor das Verwaltungsgericht Berlin ziehen. Mit der Anhängigmachung einer Klage wird jedoch sofort die Gerichtsgebühr fällig.

Bevor wir weitere Empfehlungen abgeben, werden wir die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin zu den drei anhängigen Musterverfahren abwarten.
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