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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lässt Berufung gegen abschlägige Urteile wegen des Versagens der Wechselschichtzulage bei Berliner Feuerwehrbediensteten zu!

Zur Erinnerung: Im April 2011 hatte die Rechtsabteilung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) gegen die abweisenden Bescheide in Bezug auf die Wechselschichtzulage für Bedienstete der Berliner Feuerwehr Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt. In allen Fällen wurde die Klage abgewiesen.

Da wir in der Sache jedoch – anders als das Verwaltungsgericht – noch Erfolgsaussichten sahen, haben wir in einer Reihe von Fällen beim Oberverwaltungsgericht Berlin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat nunmehr mit Beschluss vom 09.01.2015 die Berufung gegen die abschlägigen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin zugelassen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen war. Die entscheidende Frage der Auslegung des § 20 der Erschwerniszulagenverordnung sei in der maßgeblichen Fassung im Ergebnis als offen anzusehen, hieß es.

Das bedeutet, dass das OVG die Auffassung der Rechtsabteilung bestätigt. Es sind in diesem Verfahren also „noch nicht alle Messen gesungen“.

Wir hoffen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Sache eine zügige Entscheidung herbeiführen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Revision zugelassen wird. Deshalb werden wir in der Sache Kontakt mit dem Dienstherrn aufnehmen, um in dem zurzeit ruhend gestellten Verfahren zu beantragen, dass das Land auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dann können die noch im Vorverfahren befindlichen Sachen weiter ruhen. Bei einer Zulassung der Revision geht der Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht. Ist dies so, wird mit einer rechtskräftigen Entscheidung erst nach Ablauf mehrerer Jahre zu rechnen sein.

Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit werden wir berichten.
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