Stellenausschreibungen im Tarifbereich der Polizei
Aus diesem Grund hat die ZSE den Bewerberkreis der vollzugsnahen Beschäftigten nicht zugelassen – obwohl es auch dort Mitarbeiter gibt, die in unserer Behörde den Beruf des Verwaltungsangestellten in einer dreijährigen Ausbildung erlernt haben.
Die Personalräte lehnten diese Vorgehensweise ab und rieten den Betroffenen, sich rechtlich beraten zu lassen.
Nach den ersten Beratungen in der GdP kam die Rechtsabteilung zu dem Schluss, dass hier das Grundgesetz Art. 33 Abs. 2 missachtet wird. Dort heißt es: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Den Betroffenen wurde geraten, gegen die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren zu klagen und das Verfahren anzuhalten.
Das ist nunmehr nicht mehr notwendig, da es uns nach Austausch der Argumente und durch die Unterstützung der Stäbe 3 in den Direktionen gelungen ist, die ZSE zu überzeugen, ab sofort alle Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen!
Die Personalräte lehnten diese Vorgehensweise ab und rieten den Betroffenen, sich rechtlich beraten zu lassen.
Nach den ersten Beratungen in der GdP kam die Rechtsabteilung zu dem Schluss, dass hier das Grundgesetz Art. 33 Abs. 2 missachtet wird. Dort heißt es: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Den Betroffenen wurde geraten, gegen die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren zu klagen und das Verfahren anzuhalten.
Das ist nunmehr nicht mehr notwendig, da es uns nach Austausch der Argumente und durch die Unterstützung der Stäbe 3 in den Direktionen gelungen ist, die ZSE zu überzeugen, ab sofort alle Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen!