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Streifendienst und Einsatzhundertschaften haben Recht auf Verpflegungsmehraufwand

Bereits Ende des vergangenen Jahres bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) eine Rechtsprechung, nach der einem niedersächsischen Polizeibeamten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand zugesprochen wurde. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Berliner Streifenpolizisten und -polizistinnen sowie die Mitglieder der Einsatzhundertschaften.

Streifendienst ist Auswärtstätigkeit

Zuvor hatte das niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Polizist, der im Streiffendienst tätig ist, die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz und betrieblicher Einrichtung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen kann. Zwar sei die Anwendung der Entfernungspauschale nach § 9 I 3 Nr. 4 EStG nicht auf jedes Bundesland übertragbar, dafür aber kann der Mehraufwand für Verpflegung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer einer Auswärtstätigkeit wie dem Streifendienst nachgeht.

Arbeitnehmern stehen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zu, weil sie zwar in der Regel an jedem Arbeitstag eine bestimmte Polizeiwache aufsuchen, von dort aber die Streifenfahrten aufnehmen. Der qualitative wie auch zeitliche Schwerpunkt der Arbeit befindet sich demnach außerhalb der Wache, draußen „auf der Straße“. Daher stellt der täglich aufgesuchte Abschnitt nach iSd § 9 I 3 Nr. 4 EStG keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Gleiches gilt für die Einsatzhundertschaften, die ihren Dienst ebenfalls außerhalb einer Wache vollrichten.

Wahrheitsgemäße Angaben und Bescheinigung des Arbeitgebers

Kurzum bedeutet das, dass Polizisten und Polizistinnen des Streifendienstes und der EHus von dieser Entscheidung profitieren können. Die Grundlage dafür ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die deutlich macht, dass er oder sie eine derartige Aufgabe im Kalenderjahr ausgefüllt hat, die es unabdingbar nötig macht, den Dienst außerhalb der Wache zu vollrichten. Zudem sind Beamte und Beamtinnen dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und selbstständig genau aufzulisten, um wie viele Tage es genau geht.

Für weitere Informationen und zur Beantwortung Eurer Fragen steht unsere Lohnsteuerberatung gerne jeden Mittwoch zwischen 9:30 Uhr und 18:30 Uhr sowie jeden zweiten und vierten Dienstag des Monats ab 15:30 Uhr in der Geschäftsstelle des GdP Landesbezirkes Berlin (Kurfürstenstraße 112 in 10787 Berlin) als Partner zur Seite.

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