Tarifrunde 2015
In einer gemeinsamen Sitzung der jeweiligen Bundestarifkommissionen erklären diese Gewerkschaften dann am 18. Dezember 2014 die Forderungen für diese Runde.
Wir bitten euch, ab diesem Zeitpunkt die Informationen der GdP aufmerksam zu verfolgen, da schon im Vorfeld Hinweise auf mögliche Verfahrensweisen gegeben werden.
Wie in den zurückliegenden Verhandlungsrunden ist die gesamte Palette von Maßnahmen denkbar – von Warnstreiks bis hin zu längerfristigen Streiks.
Zu erwarten ist leider auch, dass die Arbeitgeber die Stimmung, die sich aufgrund der massiven Streiks gegen Gewerkschaften der Piloten und der Bahn in der Öffentlichkeit gebildet haben, zu ihren Gunsten zu nutzen versuchen.
Bei einem nach § 5 der GdP-Streikordnung beschlossenen Streik wird bei Verdienstausfall vom ersten Streiktag an unter nachstehenden Voraussetzungen eine Unterstützung gewährt:
a) Mitgliedsdauer mindestens drei Monate
b) Leistung von satzungsgemäßen Beiträgen
Für die Teilnahme an Warn-, Demonstrations- oder sonstigen Streiks wird nur aufgrund gesonderter Beschlusslage des Geschäftsführenden Bundesvorstandes bzw. der Clearingstelle (siehe § 4 Streikordnung der GdP) Streikunterstützung gezahlt.
Bleibt noch eins: Deine Mitgliedschaft in der GdP – wichtiger denn je!
Wir bitten euch, ab diesem Zeitpunkt die Informationen der GdP aufmerksam zu verfolgen, da schon im Vorfeld Hinweise auf mögliche Verfahrensweisen gegeben werden.
Wie in den zurückliegenden Verhandlungsrunden ist die gesamte Palette von Maßnahmen denkbar – von Warnstreiks bis hin zu längerfristigen Streiks.
Zu erwarten ist leider auch, dass die Arbeitgeber die Stimmung, die sich aufgrund der massiven Streiks gegen Gewerkschaften der Piloten und der Bahn in der Öffentlichkeit gebildet haben, zu ihren Gunsten zu nutzen versuchen.
Bei einem nach § 5 der GdP-Streikordnung beschlossenen Streik wird bei Verdienstausfall vom ersten Streiktag an unter nachstehenden Voraussetzungen eine Unterstützung gewährt:
a) Mitgliedsdauer mindestens drei Monate
b) Leistung von satzungsgemäßen Beiträgen
Für die Teilnahme an Warn-, Demonstrations- oder sonstigen Streiks wird nur aufgrund gesonderter Beschlusslage des Geschäftsführenden Bundesvorstandes bzw. der Clearingstelle (siehe § 4 Streikordnung der GdP) Streikunterstützung gezahlt.
Bleibt noch eins: Deine Mitgliedschaft in der GdP – wichtiger denn je!