VG Berlin hält Hauptstadtzulage für Beamte für verfassungswidrig
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der Hauptstadtzulage zum 1. November 2020 gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen hat. Der Ausschluss der Beamten ab der Besoldungsgruppe A 14 von dem Bezug der Hauptstadtzulage führe dazu, dass der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen sei. Auch der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert, heißt es im Beschluss. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts, diesen Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen, was mit der Hauptstadtzulage nachvollziehbar passiert.
Als GdP begleiten wir vergleichbare Klagen, über die am VG Berlin noch nicht entschieden wurde, weil auch wir von Beginn an eine Ungleichbehandlung gesehen haben. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das Landesarbeitsgericht Berlin derartige Klagen bei Tarifbeschäftigten abschlägig abgeurteilt hat und folgende Nichtzulassungsbeschwerden vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen wurden.
Durch den gestrigen Beschluss gibt es durch die Hauptstadtzulage demnach nicht nur eine Ungleichbehandlung zwischen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen, sondern auch zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten. Ein weiter Grund, warum wir in den aktuellen Tarifverhandlungen für eine 300-Euro-Stadtstaatenzulage für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, losgelöst von ihrer Besoldungs- oder Entgeltgruppe, kämpfen.
Als GdP begleiten wir vergleichbare Klagen, über die am VG Berlin noch nicht entschieden wurde, weil auch wir von Beginn an eine Ungleichbehandlung gesehen haben. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das Landesarbeitsgericht Berlin derartige Klagen bei Tarifbeschäftigten abschlägig abgeurteilt hat und folgende Nichtzulassungsbeschwerden vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen wurden.
Durch den gestrigen Beschluss gibt es durch die Hauptstadtzulage demnach nicht nur eine Ungleichbehandlung zwischen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen, sondern auch zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten. Ein weiter Grund, warum wir in den aktuellen Tarifverhandlungen für eine 300-Euro-Stadtstaatenzulage für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, losgelöst von ihrer Besoldungs- oder Entgeltgruppe, kämpfen.