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Ist der Versorgungsausgleich nach Ehescheidung unwiderruflich – oder sind Änderungen möglich?

Häufig haben geschiedene Kolleginnen und Kollegen Fragen nach dem Versorgungsausgleich, der im § 57 Landesbeamtenversorgungsgesetz geregelt ist. Nicht nur die betroffenen Beamtinnen und Beamten, sondern leider auch ihre Anwälte sind oft ratlos – sagen uns die Fragesteller. Insbesondere Fragen, ob es sinnvoll sei, bereits rechtskräftige Entscheidungen der Familiengerichte über den durchzuführenden Versorgungsausgleich nachträglich abändern zu lassen, sollten von spezialisierten Fachanwälten beantwortet werden, um im Verfahren erfolgreich zu sein.

Auf Empfehlung eines Kollegen hat der Landesbezirksvorstand der GdP daher mit Herrn Rechtsanwalt Bernd Stege in Bremen Verbindung aufgenommen und ihn für einen Vortrag zu dieser Thematik gewinnen können. Herr Rechtsanwalt Stege ist bundesweit zum Thema Versorgungsausgleich „unterwegs“ und arbeitet mit durchweg hohen Erfolgsquoten bei der Abänderung bestehender Entscheidungen über den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsteller.

Die Veranstaltung soll am Dienstag, den 30.06.2015, jeweils in zwei getrennten Veranstaltungen
um 11.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr im Wilhelm-Leuschner-Saal des DGB Bezirk Berlin-Brandenburg, Keithstr. 1 + 3, 10787 Berlin stattfinden.

In seinem Vortrag wird Rechtsanwalt Stege nicht nur die Themen Unterhalt und Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des alten und neuen Beamtenversorgungsrechts behandeln, sondern auch die Fallstricke und Stellschrauben erläutern, die bei möglichen Abänderungsklagen zu beachten sind. Dabei wird er auch auf die Besonderheiten des Berliner Landesrechts eingehen, welches sich mittlerweile deutlich von den bundesrechtlichen Beamtenversorgungsregelungen unterscheidet. Spannend wird es, wenn es um die Frage geht, wann ausgesprochen schnell gehandelt werden muss, um finanziellen Nachteilen zu begegnen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der geschiedene Ehepartner oder die Ehepartnerin verstirbt, ohne vorher Leistungen des Rentenversicherungsträgers in Anspruch genommen zu haben.
Im Anschluss an den Vortrag stellt sich RA Stege den Fragen der anwesenden Kolleginnen und Kollegen. Bei Interesse an dieser Veranstaltung, die sich an unsere Beamtinnen und Beamte oder auch deren Hinterbliebene richtet, bitten wir bis zum 22.06.2015 um Anmeldung.
Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder der GdP und ihre Angehörigen.

Anmeldungen mit Namen, Vornamen und GdP-Mitgliedsnummer unter dem Stichwort „RA Stege“ und der gewünschten Zeit (11.00 Uhr oder 14.00 Uhr) bitte an Sand@gdp-berlin.de; Fax: 030 210004-42 oder per Post (z. Hd. Frau Sand).

Wir weisen allerdings besonders darauf hin, dass Verfahrenskosten in Familienrechtsangelegenheiten nicht der Rechtsschutzsatzung der GdP unterliegen und daher auf eigene Rechnung erfolgen müssen.
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