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Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs von Tarifbeschäftigten

Nach einem Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 14.6.2014 und einer Entscheidung des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 22.9.2015 ist bei dem Tod eines Arbeitnehmers der verbleibende Urlaubsanspruch vererbbar. Bisher ging bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Todes des Arbeitnehmers sein Urlaubsanspruch ersatzlos unter. Mit seiner Entscheidung vom 22.9.2015 -9 AZR 170/14 – folgt das BAG nun den Vorgaben des EuGH. Rechtmäßige Erben der/des verstorbenen Tarifbeschäftigten können nun vom Arbeitgeber die Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs verlangen. Bei der Beantragung ist ein Erbschein erforderlich.

Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs von Tarifbeschäftigten

Nach einem Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 14.6.2014 und einer Entscheidung des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 22.9.2015 ist bei dem Tod eines Arbeitnehmers der verbleibende Urlaubsanspruch vererbbar. Bisher ging bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Todes des Arbeitnehmers sein Urlaubsanspruch ersatzlos unter. Mit seiner Entscheidung vom 22.9.2015 -9 AZR 170/14 – folgt das BAG nun den Vorgaben des EuGH. Rechtmäßige Erben der/des verstorbenen Tarifbeschäftigten können nun vom Arbeitgeber die Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs verlangen. Bei der Beantragung ist ein Erbschein erforderlich. Wichtig ist, dass die Forderung der Urlaubsabgeltung unter die Ausschlussfrist des § 37 TV-L fällt. Demnach ist zur Wahrung des Anspruchs die sechsmonatige Ausschlussfrist zu beachten. Eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung ist notwendig. Des Weiteren unterliegen die Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 196 i.V. mit § 199 Abs. 1 BGB.

Im Rundschreiben SenFin IV Nr. 27/2016 wurden die Dienststellen über die Änderungen im Arbeitsmaterial zu § 26 TV-L informiert. Unter Pkt. 2.7.1 zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen (Abs. 3) wird folgendes ausgeführt:
    „Wird das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod einer/eines Beschäftigten beendet, so ist ein im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehender und nicht gewährter Urlaubsanspruch als Abgeltungsanspruch und somit als reine Geldforderung vererbbar (vgl. Urteil des EuGH vom 12. Juni 2014 Rs. C-118/19). Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigte/ein Beschäftigter verstirbt, nachdem der Abgeltungsanspruch bereits entstanden ist, also nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG-Urteil vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14 - )“

Zu beachten sind die Sozial- und steuerrechtlichen Belange. Zurzeit verzichten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf Beitragserhebungen, da noch anhängige Verfahren abgewartet werden. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, sind die Einkünfte zu versteuern.
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