Zum Inhalt wechseln

Verpflegungsgeld ist Entgeltbestandteil nach dem Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG, u.a. Urteil vom 04.03.2014 – L 12 R 408/11) hat klargestellt, dass es sich bei dem den Ostkollegen vor der Wende gezahlten Verpflegungsgeld um eine Einnahme aus einer Beschäftigung handelt.

Der Entscheidung lag eine Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam (SG Potsdam) zugrunde. Das LSG führte aus, dass das Verpflegungsgeld einen Teil des Arbeitsentgeltes nach § 14 Abs. 1 SGB IV darstellt. Der Verpflegungszuschlag war vom Bestand des Dienstverhältnisses abhängig und erfolgte nur an Dienstkräfte. Das Argument, dass der Verpflegungszuschlag nicht unmittelbar als Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung gezahlt wurde, ist dabei ohne Belang. Nunmehr liegt uns auch eine Entscheidung des SG Berlin (Urteil vom 25.06.2014 – S 11 R 714/12) vor, das der Entscheidung des LSG folgt. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt (LSG – L 16 R 649/14). Über den Ausgang des Verfahrens werden wir zu gegebener zeit informieren.

Allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen wird daher geraten, einen entsprechenden Antrag auf Abänderung des Feststellungsbescheides nach dem AAÜG an das Land Berlin zu richten. Das Land hatte seinerzeit den Verdienst nach dem AAÜG der Rentenstelle zu melden. Dieser hätte nach der Rechtsprechung des SG Berlin dann auch das Verpflegungsgeld beinhalten müssen.

Für Rückfragen steht unser Rechtsanwalt Thomas Woelke innerhalb der Renten- und Beihilfeberatung der Gewerkschaft der Polizei zur Verfügung (dienstags und donnerstags 14 bis 16 Uhr, Kurfürstenstraße 112, 10787 Berlin).
This link is for the Robots and should not be seen.