Wahl der Frauenvertreterinnen 2020 in der Dir E/V
GdP geht juristisch gegen Wahlbehinderung und -beeinflussung durch Wahlvorstand vor
Der Wahlvorstand störte sich am Hinweis auf das betreffende Wahlamt unter dem Namen der Kolleginnen. Dies sei missverständlich und würde bei den Wählerinnen den Eindruck erwecken, dass sie bereits dieses Wahlamt bekleiden würden. Allein das verwundert, da allen potenziellen Wählerinnen bewusst sein dürfte, dass die Dir E/V gerade erst neu strukturiert wurde. Nicht nur deshalb sehen wir die Plakate als vollkommen korrekte Wahlwerbung an. Wir erkennen weder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter und dienstverträgliche Pflichten noch gegen gute Sitten, was in der Vergangenheit im Übrigen ja trotz behördlicher Kenntnis ganz mal gern durchgegangen ist. Interessant wird die Sache auch noch dadurch, dass dem Wahlvorstand eine eigene Prüfung der Zulässigkeit der Wahlwerbung gar nicht zusteht. Er hat auch keinerlei Befugnis, Dienststellen anzuweisen und Plakate zu entfernen. Der Wahlvorstand hat somit aus unserer Sicht seine gesetzlich vorgeschriebene Neutralität verlassen. Deshalb lassen wir das Vorgehen derzeit gerichtlich und strafrechtlich prüfen. Wir werden Euch über den weiteren Verlauf informieren.