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Weitere Ansprüche trotz Zulage nach Zuvielarbeitsgesetz – Bundesverwaltungsgericht teilt Rechtsauffassung der GdP-Rechtsabteilung

Berlin. Das Land Berlin hat die Meinung vertreten, dass denjenigen Kolleginnen und Kollegen der Berliner Feuerwehr, die eine Zulage nach dem Zuvielarbeitsgesetz erhalten haben, keine weiteren Ansprüche zuständen.

Ein Teil der Betroffenen ging mit Hilfe der GdP-Rechtsabteilung zum Verwaltungsgericht und klagte. Das Gericht verurteilte das beklagte Land in der ersten und zweiten Instanz zu einer weiteren Zahlung, da ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden ist. Das OVG BB hatte die Revision nicht zugelassen, das Land legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 2. März 2016 die Beschwerde des Landes zurückgewiesen.

Damit steht fest, dass diesen Kolleginnen und Kollegen zuzüglich der Prozesszinsen noch einige tausend Euro als „Nachschlag“ gewährt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Ansatz dafür gesehen, dass das beklagte Land mit seiner Beschwerde einen Zulassungsgrund dargelegt hat. Im Falle der Betroffenen ist damit der Versuch des Landes, sie bei geleisteter Zuvielarbeit mit einem Almosen abzuspeisen, gescheitert.

GdP - gut, dass es sie gibt!
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