Behörde stellt klar: Zahlung der Zeitzuschläge war korrekt
Arbeitszeitberechnung doch nicht fehlerhaft
Hintergrund war ein Rundschreiben des Landesverwaltungsamts, in dem es hieß:
Nachdem dies von Euch zahlreich umgesetzt wurde, informierte uns die Behörde, dass die Zahlung der Zeitzuschläge in jedem Fall korrekt auf Grundlage einer 38,5-Stunden-Woche berechnet wurde. Die Geltendmachung sei deshalb überflüssig.
Wer also noch nicht tätig geworden ist, braucht nun nichts mehr zu tun. Wir bedanken uns bei allen Mitgliedern, die so schnell ihre Ansprüche geltend gemacht und damit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen haben. Auch wenn dies rückblickend nicht nötig war, hielten wir unsere Info für notwendig, um einen finanziellen Schaden für die Kolleginnen und Kollegen abzuwenden. Wir alle wissen, es hätte ja auch wahr sein können.
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- „Bei der maschinellen Berechnung der Stundensätze für die Zuschläge nach § 8 TV-L wird für die tariflich Beschäftigten in den Mitarbeiterkreisen 2N SR § 47 Justizvollz. und 2G Obj.schutz/Gef.bew. bislang fehlerhaft eine tarifliche Arbeitszeit von 39 Wochenstunden zugrunde gelegt. (...) Die bisher gezahlten Zeitzuschläge sind daher zu niedrig. Die Systemeinstellungen werden ab 01.01.2016 korrigiert.“
Nachdem dies von Euch zahlreich umgesetzt wurde, informierte uns die Behörde, dass die Zahlung der Zeitzuschläge in jedem Fall korrekt auf Grundlage einer 38,5-Stunden-Woche berechnet wurde. Die Geltendmachung sei deshalb überflüssig.
Wer also noch nicht tätig geworden ist, braucht nun nichts mehr zu tun. Wir bedanken uns bei allen Mitgliedern, die so schnell ihre Ansprüche geltend gemacht und damit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen haben. Auch wenn dies rückblickend nicht nötig war, hielten wir unsere Info für notwendig, um einen finanziellen Schaden für die Kolleginnen und Kollegen abzuwenden. Wir alle wissen, es hätte ja auch wahr sein können.
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