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Die Initiatoren der ehemaligen Volksinitiative „Verfassungskonforme Alimentation für alle Berliner Beamten“ gehen einen Schritt weiter und verklagen den Berliner Senat

Bereits seit 13 Jahren erdulden die Berliner Beamten die im Jahre 2003 beschlossene Besoldungsreduzierung. Eine um 0,5 % höhere Steigerung der Besoldung zusätzlich zu den Abschlüssen der Tariflöhne, die erst mit jeweils einem halben Jahr Verspätung gezahlt wird, stellt keine Angleichung der Besoldung zum Bundesdurchschnitt dar. In anderen Bundesländern erfolgen die Besoldungserhöhungen zeit- und inhaltsgleich mit denen der Tariflöhne zum Anfang des Jahres. Die durch die Politiker behauptete Angleichung würde zudem auch erst in weiteren 12-20 Jahren stattfinden (je nach Berechnungsgrundlage). Aber auch nur dann, wenn die Erhöhung zu Beginn des Jahres gezahlt wird.

Berlin bleibt trotz Besoldungserhöhung bundesweites Schlusslicht

Durch die Zusammenarbeit der zukünftigen Kläger mit den Gewerkschaften GdP, BdK, DGB, und dem Deutschen Richterbund (DRB) in Berlin ist es gelungen, Datenmaterial zu erstellen, mit dem sich nachweisen lässt, dass die Beamtinnen und Beamten in der Hauptstadt derzeit verfassungswidrig unteralimentiert sind. Mittels dieser Daten, deren Berechnung anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erfolgte, und entsprechender Quellennachweise ist es möglich, die Berechnungsfehler des Berliner Senats in der Ausarbeitung 2612 C vom 21.03.16 Senatsverwaltung für Inneres und Sport aufzuzeigen. Auch nach Ansicht der Besoldungsexperten des Deutschen Richterbundes halten sich die Ausführungen des Berliner Senats zur Entwicklung der Tariflöhne nicht an die Berechnungsmethodik des BVerfG.

Verschleierung der fehlerhaften Senatsberechnungen

Die zukünftigen Kläger können plausibel und nachvollziehbar darstellen, dass der Senat versucht, die tatsächlich bestehende verfassungswidrige Unteralimentation zu verschleiern. Durch inkonsequente Berechnung von Sonderzahlungen und durch die nicht im Einklang mit den Vorgaben des BVerfG stehenden Darstellungen der Tariflohnentwicklung ergibt sich bei einem Vergleich dieser unterschiedlichen Parameter ein vollkommen falsches Bild der realen Besoldungssituation. Außerdem ist ein wesentlicher statistischer Wert in der Senatsberechnung falsch angegeben, was durch eine einfache Abfrage beim statistischen Amt Berlin/Brandenburg in Erfahrung zu bringen war. Bei korrekter Berechnung sämtlicher Werte greifen die vom BVerfG geforderten 5 %-igen Überschreitungen bei drei Prüfparametern zur Darlegung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bei zweien sind es sogar mehr als 10 %.

15 % geforderter Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau

Neben der vom BVerfG vorgegebenen Prüfung von fünf Prüfparametern und drei Prüfschritten lässt sich die verfassungswidrige Unteralimentation in Berlin auch über die Berechnung des geforderten Mindestabstands (15 %) zwischen den untersten Besoldungsgruppen und des bestehenden Sozialhilfeniveaus nachweisen. Sofern die Richter den gemeinsam mit den Gewerkschaften und dem Deutschen Richterbund erstellten Berechnungen folgen, ergibt sich für die Besoldungsgruppe A 4 Stufe 2 ein jährlicher Nettofehlbetrag von etwa 3.500 bis 4.000 Euro. Durch das Abstandsgebot müssen alle Besoldungsgruppen angehoben werden, um Verfassungskonformität zu erlangen.

Auswahl verschiedener Besoldungsgruppen für allgemeingültige Aussage

Die Kläger werden gemeinsam mit einem Rechtsanwalt gegenüber den zuständigen Richtern des Berliner Verwaltungsgerichts darstellen, dass die derzeitige Besoldung in Berlin das Grundrecht gem. Artikel 33 Abs. V GG verletzt. Unter Bezugnahme auf den Artikel 100 Abs. 1 GG ist dann das BVerfG für eine Entscheidung einzubeziehen. Erst nach Rechtsprechung des BVerfG wird der Berliner Senat bereit dazu sein, die derzeit bestehende verfassungswidrige Unteralimentation anzuerkennen und zudem gezwungen sein, diese zu beseitigen.

Um stellvertretend für alle Beamtinnen und Beamten dieser Stadt eine möglichst allgemeingültige Aussage des BVerfG zu erlangen, wurde bei der Klägerwahl darauf geachtet, dass eine Auswahl verschiedener Besoldungsgruppen abgebildet wird (zwischen A 4 bis A 15). Der zu führende „Kampf“ für eine verfassungsgemäße Alimentation erfordert die Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen, vollkommen unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit.

Ebenso wichtig sind auch Befürworter aus der Bevölkerung, die bereits während der Unterschriftensammlung zur Volksinitiative ihre Unterstützung kundgetan haben. Die Gewerkschaften haben bereits einen erheblichen Beitrag geleistet, um die Vorbereitungen zur Klage zu ermöglichen. Doch der Weg für die Rechte aller Beamten zu kämpfen, wird noch viel Kraft kosten. Helft uns, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Berlin wieder herzustellen und damit auch die Handlungsfähigkeit der Beamtenschaft zu erhalten! Die Kläger bedanken sich vorab für jegliche Unterstützung.

Für die benötigte finanzielle Unterstützung wurde vom Rechtsanwaltsbüro Merkle & Rühmkorf PartGmbB ein zweckgebundenes Konto eingerichtet:

Empfänger: Beamtenbesoldung Berlin
IBAN: DE89 120 300 00 103 968 86 66
BIC: BYLADEM1001
Deutsche Kreditbank AG

Die zweckgebundene Verwendung eintreffender Unterstützung ist damit sichergestellt, ein Nachweis der Verwendung der Mittel wird selbstverständlich geführt. Sollte nach Urteilsverkündung des BVerfG noch ein Überschuss bestehen, so wird dieser Überschuss einer gemeinnützigen Organisation zugeführt und dies bekannt gegeben.

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