Ahndung der Verwendung des Schriftzuges "ACAB" gegenüber Polizisten
Information der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei des Landes Brandenburg/ Urteil BVerfG
Im Kalenderjahr 2015 wurden insgesamt 12 Verfahren mit einem derartigen Sachverhalt an die Zentrale Bußgeldstelle (ZBSt) zur weiteren Verfolgung und Ahndung übergeben.
Die strafrechtliche Relevanz wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft geprüft. Der Anfangsverdacht einer Straftat gemäß 185 Strafgesetzbuch wurde hier jedoch nicht bestätigt. In der Folge wurden die Verfahren durch die Zentrale Bußgeldstelle weiter bearbeitet.
In 9 Verfahren erfolgte der Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von jeweils 150,00 Euro. Ein Verfahren wurde eingestellt. Ein weiteres Verfahren befindet sich in der laufenden Bearbeitung. Ein Verfahren wurde gemäß § 45 Jugendgerichtsgesetz abschließend eingestellt.
Wir danken dem Direktor des ZDPol für die Information an uns.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Polizisten werden beschimpft, jedoch nicht beleidigt
Das Bundesverfassungsgericht hob Entscheidungen mehrerer Landesgerichte und Oberlandesgerichte auf, die die Verwendung des Schriftzuges ACAB gegenüber Polizisten als Straftat bestätigten und entsprechend verurteilten.
Diese höchstrichterliche Entscheidung muss für jeden einzelnen Polizisten als schallende Ohrfeige empfunden werden. Siehe auch entsprechende Information der GdP vom 24. Juni 2016.
Eurer GdP Team