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Stellungnahme der GdP zu Sonderzahlungsgesetz

Vereinbarung für Beamte

Potsdam.

Im Rahmen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 72 Landesbeamtengesetz gab die GdP Brandenburg folgende Stellungnahme zum Entwurf des Sonderzahlungsgesetzes Brandenburg ab:

Die Gewerkschaft der Polizei kritisiert, dass hier Einsparmaßnahmen zu Lasten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes erfolgen und somit eine verfehlte Haushalts- und Steuerpolitik auf Bundes- und Landesebene teilweise kompensiert werden soll.

Eine Besoldung nach Kassenlage lehnen wir ab!

Die vorgesehenen Einschnitte neutralisieren die Besoldungserhöhung 2003/2004 und führen darüber hinaus zu deutlichen Einkommensverlusten. Das Vorhaben der Landesregierung läuft den Zielen der Steuerreform zuwider.

Gleichwohl wissen wir, dass dieser Gesetzentwurf Ergebnis der Solidarpaktverhandlungen ist, der eine gleichmäßige Belastung der Beamten und der Tarifbeschäftigten mit dem Ziel des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen sichert.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt die vereinbarten Eckpunkte vom 11. August 2003.

Wir fordern hier noch einmal mit Nachdruck den im Eckpunktepapier Punkt 4 festgelegten Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Erst in Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung kann das Sonderzahlungsgesetz in Kraft gesetzt werden.

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Zu den einzelnen Paragrafen:

zu Artikel 1 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004/2006)

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter

Wir fordern die Abkehr von Wartezeiten – hier ab 01.07. des Jahres. § 5 Abs. 2 beinhaltet bereits eine Regelung für eine anteilige Berechnung der Höhe der Sonderzuwendung je nach Dauer der Zugehörigkeit.

zu § 3 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

Auch hier schlagen wir eine analoge Regelung wie im Bundessonderzahlungsgesetz vor (§ 4 Abs.1; anteilige Zahlung je nach Dauer des Erhalts von Versorgungsbezügen).
Gleichwohl muss dann auch eine vergleichbare Regelung wie § 3 Abs. 1 Bundessonderzahlungsgesetz aufgenommen werden.

zu § 5 Höhe der Sonderzahlung

Absatz 4 wird Absatz 3

Eine Verrechnung eines evtl. erhaltenen Urlaubsgeldes mit der Sonderzuwendung lehnen wir ab.

zu Artikel 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG)
zu § 1

Wir fordern die Aufnahme der konkreten Benennung der 2007 wieder Geltung erlangenden Rechtsvorschriften aus der Begründung zu Artikel 3 § 1 in den Gesetzestext.

Dieses dient der Rechtssicherheit für die von den Einsparmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des öffentlichen Dienstes.

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Einfacher gesagt:

Die GdP fordert den Wegfall des Stichtages 1.Juli, zu dem der Beamte im Dienstverhältnis sein muss, um überhaupt Anspruch auf die Sonderzahlung zu haben.

Für Neu-Pensionäre muss auch im laufenden Jahr aktiv verrichteter Dienst mit anteiliger Sonderzahlung anerkannt werden. Bisher war es so, dass sie -obwohl evtl. bis November im Dienst - nur Anspruch auf die entsprechend niedrigere Sonderzuwendung für Versorgungsempfänger hatten.

Wechselt ein Beamter in den Landesdienst Brandenburg und hat dieser vom bisherigen Dienstherrn anteilig eine Sonderzuwendung erhalten, so wird diese auf die mögliche Brandenburger Zahlung im Dezember angerechnet. Dagegen ist nichts einzuwenden. Für den Fall, dass er auch Urlaubsgeld erhalten hat, soll das ebenfalls angerechnet werden. Das halten wir für überzogen.

zu Artikel 3: Wir wollen ganz sicher und ausführlich formuliert haben, dass es ab 2007 wieder Urlaubs- und Weihnachtsgeld -Stand 2003- gibt.

Euer GdP-Team

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