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Aktuelle Rechtsprechung

Für die Versorgung aus dem Endamt ist nicht nur die Wartefrist, sondern auch die Dauer der ausgeübten Funktion maßgeblich

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Potsdam.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2007 die dreijährige Wartezeit für die Versorgung aus dem Endamt für verfassungswidrig erklärt (2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372). Daher wurde wieder die zweijährige Wartezeit für die Versorgung aus dem Endamt angewendet ohne dabei zu beachten, dass wieder die gesamten einschlägigen Vorschriften des Versorgungsgesetzes von 1997 anzuwenden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 26.9. 2012 (BVerwG 2 C 48.11) darauf hingewiesen, dass der § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der Fassung von 1997 in Gänze wieder Anwendung findet.

Dieser besagt:
    „dass Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen sind.“

Folglich sind nicht nur die Dienstzeit im letzten Amt vor dem Eintritt in den Ruhestand bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen, sondern daneben auch die Zeiten der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit bevor die Beförderung /Hebung in das letzte Amt erfolgt ist.

Sofern in den Bundesländern noch keine eigenen versorgungsrechtlichen Regelungen verabschiedet wurden, trifft dieses Urteil auch für diese zu.

Brandenburg hat im November 2007 eigene versorgungsrechtliche Bestimmungen per Gesetz verabschiedet. Wir erwarten, dass Finanz- und Innenministerium eine Änderung dahingehend veranlassen, dass die Intention des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der Fassung von 1997 in Gänze wieder Anwendung findet.

Oft sind allein die fehlenden Beförderungsmöglichkeiten Ursache für eine Beförderung nach einer 2 jährigen Wartezeit vor Eintritt in die Pension. Die betroffenen Beamten werden neben der späten Beförderung zusätzlich noch damit bestraft, dass diese nicht pensionswirksam wird.

Euer GdP Team
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