Aktuelle Rechtsprechung
Für die Versorgung aus dem Endamt ist nicht nur die Wartefrist, sondern auch die Dauer der ausgeübten Funktion maßgeblich
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 26.9. 2012 (BVerwG 2 C 48.11) darauf hingewiesen, dass der § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der Fassung von 1997 in Gänze wieder Anwendung findet.
Dieser besagt:
Folglich sind nicht nur die Dienstzeit im letzten Amt vor dem Eintritt in den Ruhestand bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen, sondern daneben auch die Zeiten der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit bevor die Beförderung /Hebung in das letzte Amt erfolgt ist.
Sofern in den Bundesländern noch keine eigenen versorgungsrechtlichen Regelungen verabschiedet wurden, trifft dieses Urteil auch für diese zu.
Brandenburg hat im November 2007 eigene versorgungsrechtliche Bestimmungen per Gesetz verabschiedet. Wir erwarten, dass Finanz- und Innenministerium eine Änderung dahingehend veranlassen, dass die Intention des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der Fassung von 1997 in Gänze wieder Anwendung findet.
Oft sind allein die fehlenden Beförderungsmöglichkeiten Ursache für eine Beförderung nach einer 2 jährigen Wartezeit vor Eintritt in die Pension. Die betroffenen Beamten werden neben der späten Beförderung zusätzlich noch damit bestraft, dass diese nicht pensionswirksam wird.
Euer GdP Team
Dieser besagt:
- „dass Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen sind.“
Folglich sind nicht nur die Dienstzeit im letzten Amt vor dem Eintritt in den Ruhestand bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen, sondern daneben auch die Zeiten der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit bevor die Beförderung /Hebung in das letzte Amt erfolgt ist.
Sofern in den Bundesländern noch keine eigenen versorgungsrechtlichen Regelungen verabschiedet wurden, trifft dieses Urteil auch für diese zu.
Brandenburg hat im November 2007 eigene versorgungsrechtliche Bestimmungen per Gesetz verabschiedet. Wir erwarten, dass Finanz- und Innenministerium eine Änderung dahingehend veranlassen, dass die Intention des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der Fassung von 1997 in Gänze wieder Anwendung findet.
Oft sind allein die fehlenden Beförderungsmöglichkeiten Ursache für eine Beförderung nach einer 2 jährigen Wartezeit vor Eintritt in die Pension. Die betroffenen Beamten werden neben der späten Beförderung zusätzlich noch damit bestraft, dass diese nicht pensionswirksam wird.
Euer GdP Team