Auswirkungen des neuen Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) auch auf Beschäftigte des Landes Brandenburg
Familien-/Ortszuschlag beantragen!
Ihr Anspruch bleibt weiterhin nach § 40 Abs. 4 und 6 Bundesbesoldungsgesetz bzw. § 29 Nr. 5 BAT bestehen; nunmehr jedoch in voller Höhe!
Dies gilt somit sowohl für Beamte als auch für Angestellte und Arbeiter des Landes.
Beispiel: Ehefrau, Polizeibeamtin bei der Polizei Brandenburg, Ehemann Angestellter beim Bund oder der Kommune. Durch den Wegfall der Zuschläge des Ehemannes hat die Ehefrau Anspruch auf die volle Höhe der familienbezogenen Zuschläge.
Die ZBB wird voraussichtlich nicht automatisch auf die veränderte Rechtslage reagieren und diese bei der Zahlung berücksichtigen.
Um die Rechtsansprüche zu sichern, empfehlen wir, die ungekürzte Zahlung der familienbezogenen Zuschläge bei der ZBB zu beantragen.
Muster Antrag Ortszuschlag und Muster für Beamte Familienzuschlag
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