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Gesetzentwurf zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2007

Stellungnahme der GdP abgegeben

Potsdam.

Im Ergebnis der Föderalismusreform war für die Landesregierung der Weg frei für eigene gesetzliche Regelungen Besoldung und Versorgung. Uns wurde nunmehr ein erster entsprechender Gesetzentwurf zur Stellungnahme vorgelegt.

Der Gesetzentwurf kann im Mitgliederbereich (sonstige Downloads) abgerufen werden.

Die Landesregierung regelt mit dem Gesetzentwurf eigenständig besoldungs- und versorgungsrechtliche Fragen, wie z.B. die mit den Gewerkschaften verhandelte Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent sowie die Ost-West-Angleichung. Daneben werden auch Bestandteile bundesrechtlicher Vorschriften für Brandenburg geändert z.B. zur Anwendung des § 14 a BeamtVG.

Die Gewerkschaft der Polizei hat die Möglichkeit, im Rahmen des im Landesbeamtengesetz vorgegebenen Beteiligungsverfahren über den DGB eine Stellungnahme abzugeben.

Euer GdP-Team
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Stellungnahme der GdP zum Gesetzentwurf zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2007


Artikel 1 § 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge (Abs.1)

Wir fordern, dass auch die Stellenzulage gemäß Vorbemerkung Nr. 9 der Besoldungsordnung A und B (Polizeizulage) der Dynamisierung unterliegt; nicht nur die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27.

Gerade die Polizeizulage hat ihre Berechtigung in der besonderen Belastung des Polizeiberufes. Sie sollte durch das Versagen der Dynamisierung nicht weiter ausgehöhlt werden.
Ebenso fordern wir, dass eine Regelung aufgenommen wird, die den Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage gemäß § 81 Abs.2 BBesG ab dem 01.01.2008 bzw. 01.01.2011 (m.D.) aufhebt.

Artikel 3 § 3 -Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg -

Absatz 1, Satz 1 lehnen wir ab und fordern die Beibehaltung der bisherigen, durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes klargestellten Vorschrift des §14 a Abs.1 Satz 1 BeamtVG.

Betroffen von der Änderung sind in erster Linie Beamte mit einer vorgezogenen besonderen Altersgrenze (Polizei, Feuerwehr, Strafvollzug). Der Entwurf dieser Rechtsvorschrift ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieses hatte in einem Urteil festgestellt, dass sich in bestimmten Fällen auch die Mindestversorgung vorübergehend erhöhen kann (BVerwG 2 C 25.04). Da das Ministerium der Finanzen dieses Urteil lediglich als Einzelfallentscheidung ansieht und die Übernahme dieser Entscheidung für betroffene Pensionäre ablehnt, macht sich eine erneute verwaltungsgerichtliche Überprüfung erforderlich. Ein weiteres diesbezügliches Urteil des BVerwG liegt noch nicht vor.
Mit der vorliegenden gesetzlichen Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltes (§ 14a BeamtVG) greift der Gesetzgeber dieser noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidung vor.

Begründet wird dieses damit, dass bei Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage/ Rechtsprechung bei den Beamten, die lediglich Anspruch auf die amtsunabhängige Mindestversorgung haben, eine Reduzierung der gegenwärtigen Versorgung eintritt. Dies ist aber nur der Fall, wenn das Gebot, den Beamten immer die jeweils günstigste Versorgung zu gewähren, außer acht gelassen wird. Auch in dieser Frage ist eine verwaltungsgerichtliche Klarstellung zu erwarten.

Es ist nicht hinnehmbar, dass nach oder im Vorgriff auf Entscheidungen von Bundesgerichten, die Betroffenen höhere Ansprüche zubilligen, immer dann Gesetze geändert werden, um die Umsetzung dieser Entscheidungen zumindest für die Zukunft auszuschließen. Dies lässt sich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht in Einklang bringen.


Weiterhin sollte in den Gesetzentwurf eine Regelung aufgenommen werden, die eine Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenze bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit ermöglicht. Bisherige Regelung 325 €; zukünftige Regelung: Betrag in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße
(§18 Abs.1 Viertes Buch SGB)

Anpassung der Versorgungsbezüge: Es verbleiben den Ruhestandsbeamten von der Erhöhung nach Artikel 1 § 2 Abs.1 BbgBVAnpG 2008 wegen der Umsetzung des § 96 e Abs.3 BeamtVG lediglich 0,96 %. Hier sollte im Interesse der Pensionäre die Anwendung des 4. Anpassungsfaktor von 0,54 Prozentpunkten ausgesetzt werden.

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