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Klageverfahren gegen die Berechnung des Aufstockungsbetrages zum Weihnachtsgeld 2008

Musterklagen durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen - Revision nicht zugelassen

Potsdam.

Gegenwärtig arbeiten die Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg die zahlreichen Klagen von Kolleginnen und Kollegen ab, die 2017 entweder durch die GdP (mit Vollmacht der Kolleginnen und Kollegen) oder eigenständig mit Unterstützung der GdP anhängig gemacht wurden.

Das Verwaltungsgericht Potsdam fordert alle dort geführten Klägerinnen und Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, entweder die Klagen zurückzunehmen oder diese entsprechend zu begründen. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte sich mit uns als Gewerkschaft der Polizei in Verbindung gesetzt und mit uns vereinbart, alle die seitens der GdP für unsere Kolleginnen und Kollegen eingereichten Klagen vorerst nicht anzufassen und unsere Entscheidung zur Klagerücknahme oder Fortsetzung der Verfahren abzuwarten. Alle Kolleginnen und Kollegen, die dort eigenständig ihre Klagen anhängig gemacht haben, erhalten jedoch die Aufforderungen, wie sie vom Verwaltungsgericht Potsdam bereits verschickt wurden. Für den Bereich des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) liegen uns noch keine Informationen zu entsprechenden Aufforderungen vor.
Die Gewerkschaft der Polizei hatte für ca. 600 Kolleginnen und Kollegen entsprechende Klagen bei den Verwaltungsgerichten Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) eingelegt. Diese so von uns vertretenen Kolleginnen und Kollegen wurden unsererseits bereits angeschrieben und gebeten mitzuteilen, ob wir entsprechend unserer Empfehlung die Klage für diese zurück nehmen können oder ob die Kolleginnen und Kollegen ihre Verfahren eigenständig fortführen möchten.

Die Kolleginnen und Kollegen, die damals eigenständig (mit unserer Unterstützung) die Klagen anhängig gemacht hatten, werden von uns über das mögliche weitere Vorgehen informiert. Soweit wir von diesen Klagen Kenntnis haben, werden die Kolleginnen und Kollegen direkt von uns angeschrieben. Für alle anderen stellen wir die Informationen gern auf unserer Homepage zur Verfügung.

Wir empfehlen Klagerücknahme

Zuerst das Verwaltungsgericht Potsdam und im Rahmen der Berufung das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten sich mit 3 von insgesamt 4 zur Entscheidung gebrachten Musterverfahren befasst und die Klagen abgewiesen. Dabei hatten sich die Instanzen intensiv mit den Fragen der Rechtmäßigkeit der damals durch den Finanzminister Rainer Speer vorgenommenen „Ermittlung“ des Aufstockungsbetrages zur Sonderzuwendung 2008 und auch mit der dadurch evtl. erfolgten Verletzung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung auseinandergesetzt.

Mit unseren in die Verfahren eingeführten Bedenken zu einer möglichen Verletzung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung konnten wir nicht durchdringen. Im behördlichen Verfahren (Widerspruchsverfahren) ging es allein um den aus Sicht der Betroffenen falsch berechneten Aufstockungsbetrag zur Sonderzuwendung 2008; nicht um die verfassungswidrig zu niedrig bemessene Besoldung und Versorgung. Unsere Hoffnung, mit diesen Verfahren zur Sonderzuwendung 2008 alle Kläger und Widerspruchsführer in den Geltungsbereich des so genannten Nachzahlungsgesetzes 2017 zu bringen, hatte sich nicht erfüllt.

Die Rüge der fehlerhaften Berechnung und Gewährung des Aufstockungsbetrages für das Jahr 2008 erst mit Widersprüchen im Jahr 2011, entsprach nach Auffassung des OVG nicht dem Gebot der zeitnahen Geltendmachung. Sie hätte lediglich für das Jahr 2011 greifen können; da gab es jedoch diese Form der Sonderzuwendung nicht mehr.

Unabhängig davon haben sich das Verwaltungsgericht Potsdam sowie auch das OVG Berlin-Brandenburg mit der Ermittlung des Aufstockungsbetrages zur Sonderzuwendung 2008 befasst. Sie kamen dabei zu dem Ergebnis, dass das brandenburgische Sonderzahlungsgesetz 2007 - 2009 bezüglich der Regelung zur Gewährung und Ermittlung des Aufstockungsbetrages nicht rechtmäßig war. Die Festlegung von Besoldung und Versorgung (auch von Bestandteilen dieser) bleibt allein dem Gesetzgeber vorbehalten. Insoweit waren die Gewährungen der Aufstockungsbeträge in Höhe von 540 € (270 € Versorgungsempfänger) im Jahr 2007 und der mit den Klagen angegriffenen Zahlung von lediglich 168 € (84 € Versorgungsempfänger) im Jahr 2008 insgesamt nicht rechtmäßig. Aber selbst bei Unterstellung der Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Festsetzung des Aufstockungsbetrages im Sonderzahlungsgesetz 2007 bis 2009 war - so die Gerichte - an dem Vorgehen des damaligen Finanzminister Rainer Speer nichts auszusetzen. Die Festsetzung des Aufstockungsbetrages der Jahre 2007 bis 2009 sollte bis zum jeweils 15. November anhand der geschätzten Steuermehreinnahmen des Landes (November-Steuerschätzung) erfolgen. Verlangt war allein eine Prognose des Finanzministers. Das Gebot der Schätzgenauigkeit wurde nicht verletzt. Zudem hatte der Gesetzgeber in Gestalt des Ausschusses für Haushalt und Finanzen die seitens des Finanzministers auf Grundlage der November-Steuerschätzung vorgenommenen Anpassungen für das Land Brandenburg im Rahmen der Berichterstattung an diesen gebilligt. Insoweit war auch eine Kontrolle des Gesetzgebers im Rahmen der Ermittlung des Aufstockungsbetrages gegeben.

ZBB versandte an einem Tag (10.07.2017) 10.900 Widerspruchsbescheide

Ein Schelm der Böses dabei denkt! Unmittelbar zu Ferienbeginn gingen bei allen Widerspruchsführerinnen und -führern die ablehnenden Widerspruchsbescheide ein. Mit Zustellung begann die Monatsfrist für die Einlegung einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Anderenfalls würden die Bescheide bestandskräftig. Mit Unterstützung der GdP wurden im Bereich der Polizei die Klagen auf den Weg gebracht. Damit einhergehend bemühten wir uns, mit dem Finanzministerium eine Vereinbarung zur Führung von Musterprozessen zu treffen. Auch der Petitionsausschuss des Landtages wurde durch uns einbezogen. Erst am 16.08.2017 konnte dann eine solche Vereinbarung mit dem Finanzministerium getroffen werden.

Da waren bereits zahlreiche Klagen fristwahrend eingereicht. Es entstanden Gerichtskosten von jeweils 105 € (ermittelt auf Grundlage des Streitwertes 372 €).

Gerichtskosten sollen dem Land auferlegt werden

Wir werden bei entsprechender Zustimmung unserer Kolleginnen und Kollegen die Klagen für diese wegen fehlender Erfolgsaussichten nunmehr zurücknehmen bzw. allen anderen empfehlen, dieses ebenfalls zu tun.

Wir werden beantragen, wegen grober Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Kosten der Verfahren dem Land aufzuerlegen. Bei einer Klagerücknahme werden 2/3 der nicht verbrauchten Gerichtskosten erstattet. Das sind 70 €. Mithin bleiben 35 € je Verfahren, die nach unserer Auffassung das Land zu tragen hat.

Erst hatte das Land die Widersprüche 6 bis 8 Jahre ruhen lassen und dann, ohne die Widerspruchsführerinnen und -führer darauf vorzubereiten, auf einen Schlag 10.900 Widerspruchsbescheide erlassen. Erst danach - als die Monatsfrist für die Klageeinreichung bereits verstrichen war - kam eine Vereinbarung zur Führung von Musterprozessen zustande.

Michael Peckmann

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