GdP moniert Regelungen bei Schadensersatz für im Dienst verletzte Einsatzkräfte
Dienst für den Staat ist keine Einbahnstraße
Stellvertretender GdP-Bundesvorsitzender Sven Hüber zu Schmerzensgeldansprüchen

Hüber: „Der Dienstherr gewährt für fällige Anwalts- und Gerichtskosten nur dann ein Darlehen, wenn der Beamte keine eigenen Mittel, keine Rechtsschutzversicherung und keinen Rechtsschutz seiner Gewerkschaft hat. Damit verlagere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht auf die Beschäftigten und nicht zuletzt auf die Arbeitnehmervertretungen. So könne man mit Menschen, die jeden Tag ein hohes Risiko eingingen, im Dienst für unsere Gesellschaft schwerste Verletzungen zu erleiden, nicht umgehen", betonte der GdP-Vize. Dieser „schlanke Fuß“ des Dienstherrn müsse dringend in einen festen Schuh gesteckt werden.
Nicht nachvollziehbar ist Hüber zufolge, dass Beamtinnen und Beamte nicht selten jahrelang auf die vollständige Zahlung des Schmerzensgeldes warten müssten. „Polizeidienst ist ein ebenso notwendiger wie gefährlicher Dienst an der Allgemeinheit. Dem muss der Dienstherr durch die Vorauszahlung des Schadensersatzes an die Betroffenen und die Übernahme der Vollstreckung Rechnung tragen“, bekräftigte Hüber.
Nicht nachvollziehbar ist Hüber zufolge, dass Beamtinnen und Beamte nicht selten jahrelang auf die vollständige Zahlung des Schmerzensgeldes warten müssten. „Polizeidienst ist ein ebenso notwendiger wie gefährlicher Dienst an der Allgemeinheit. Dem muss der Dienstherr durch die Vorauszahlung des Schadensersatzes an die Betroffenen und die Übernahme der Vollstreckung Rechnung tragen“, bekräftigte Hüber.