Zum Inhalt wechseln

Neuer Stand Altersdiskriminierende Besoldung

Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung bestätigt!

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - Verfahren aus Hessen

Potsdam.

Die Frage des Entschädigungsanspruches in so genannten Spätumstellerländern (Erfahrungsstufen statt Altersstufen) war bereits per Urteil des Verwaltungsgerichts in Potsdam auch für Brandenburg bestätigt; nur wurde dieses unter Hinweis auf noch ausstehende höhergerichtliche Entscheidungen nicht umgesetzt.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nunmehr vor (siehe Link)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 06.04.2017 entschieden, dass ein Beamter auch nach der Verkündung des Urteils des EuGH zur Frage der Altersdiskriminierenden Besoldung vom 08.09.2011 ( C-297/10) vom Dienstherrn eine Zahlung von 100 Euro pro Monat verlangen kann, wenn sich seine Besoldung nach diesem Urteil weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben.

Brandenburg hat sein Besoldungsrecht erst zum 01.01.2014 geändert und statt Dienstaltersstufen Erfahrungsstufen eingeführt. Es gehörte damit - wie Hessen - zu den so genannten Spätumstellerländern.

Weiterhin entschied das BVerwG, dass dieser Betrag von der Dauer der Geltung der diskriminierenden Besoldungsgesetze unabhängig ist und auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu reduzieren sei.

Die Gewerkschaft der Polizei begrüßt diese Entscheidung und fordert das Ministerium der Finanzen auf, für jeden Antragsteller/Widerspruchsführer die Entschädigungszahlungen umzusetzen.

Die GdP hatte bereits im Dezember 2011, sowie 2012 und 2013 dazu aufgerufen, Widersprüche gegen die altersdiskriminierende Besoldung einzulegen.

Zu beachten: Hatte das Verwaltungsgericht Potsdam noch entschieden, dass die Zahlung der Entschädigung ab dem 01.01. des Jahres der Geltendmachung (Ausnahme 2011; dort ab 08.09.2011) bestehen Ansprüche - so das BVerwG - wegen der Verjährungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab zwei Monate vor der Geltendmachung.

Euer GdP Team

This link is for the Robots and should not be seen.